https://www.baunetz.de/recht/Honorar_fuer_Entwurfsplanung_trotz_fehlender_Honorarvereinbarung__43304.html
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Honorar für Entwurfsplanung trotz fehlender Honorarvereinbarung?
Hat der Architekt die Entwurfsplanung erbracht, so steht ihm auch ohne ausdrückliche Vereinbarung grds. ein Honorar zu; bestreitet der Auftraggeber seine Vergütungspflicht, so hat er den Beweis für die Kostenlosigkeit des Auftrages zu erbringen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Von dem Zustandekommen eines Vertrages ist nicht auszugehen, wenn der Architekt seine Leistungen lediglich akquisitorisch erbracht hat.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Später hatte der Architekt dann die Leistungsphasen 1 – 3 gem. § 15 II HOAI erbracht. Gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten wandte der Auftraggeber ein, es sei die Unentgeltlichkeit des Auftrages vereinbart gewesen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten an. Entscheidend sei, ob die Herstellung des Werks „nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei“. Hierfür trage der Architekt die Beweislast. Gelinge dem Architekten der Beweis, habe der Auftraggeber die Unentgeltlichkeit des Auftrages zu beweisen. Die hier vom Architekten nachweislich erbrachte Entwurfsplanung sei nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen. Zwar habe der Architekt anfangs von sich aus bestimmte Leistungen kostenlos angeboten; dieses Angebot habe aber seine Grenzen. Diese Grenzen seien für jedermann erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht. Somit treffe den Auftraggeber die Beweislast für die Unentgeltlichkeit des Auftrages. Diesen Beweis habe er vorliegend nicht angetreten.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 26.09.1989 - 26 U 183/88 -; NJW-RR 1990, 91)
Bei ersten Kontakten hatte ein Architekt seinem zukünftigen Auftraggeber kostenlos eine Beratung zu allen Fragen im Hinblick auf das Bauen angeboten. Später hatte der Architekt dann die Leistungsphasen 1 – 3 gem. § 15 II HOAI erbracht. Gegenüber dem Honoraranspruch des Architekten wandte der Auftraggeber ein, es sei die Unentgeltlichkeit des Auftrages vereinbart gewesen.
Das Gericht erkennt den Honoraranspruch des Architekten an. Entscheidend sei, ob die Herstellung des Werks „nur gegen eine Vergütung zu erwarten sei“. Hierfür trage der Architekt die Beweislast. Gelinge dem Architekten der Beweis, habe der Auftraggeber die Unentgeltlichkeit des Auftrages zu beweisen. Die hier vom Architekten nachweislich erbrachte Entwurfsplanung sei nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten gewesen. Zwar habe der Architekt anfangs von sich aus bestimmte Leistungen kostenlos angeboten; dieses Angebot habe aber seine Grenzen. Diese Grenzen seien für jedermann erkennbar dort erreicht, wo der Architekt absprachegemäß in die konkrete Planung übergeht. Somit treffe den Auftraggeber die Beweislast für die Unentgeltlichkeit des Auftrages. Diesen Beweis habe er vorliegend nicht angetreten.
Hinweis
Die Frage, ob eine bestimmte Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten war, gilt natürlich nur für absprachegemäß erbrachte oder vom Auftraggeber angenommene und verwertete Leistungen. Es genügt nicht, daß einem potentiellen Auftraggeber einfach Planungsleistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
Die Frage, ob eine bestimmte Leistung nur gegen Vergütung zu erwarten war, gilt natürlich nur für absprachegemäß erbrachte oder vom Auftraggeber angenommene und verwertete Leistungen. Es genügt nicht, daß einem potentiellen Auftraggeber einfach Planungsleistungen ohne seinen Willen übergeben oder zur Kenntnis gebracht werden.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Beweislast
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Beweislast
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck