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Honorar bei Vertragskündigung des Architekten aus wichtigem Grund

Kündigt der Archiktekt den Vertrag aus einem - tatsächlich vorliegenden - wichtigen Grund, so stehen ihm Ansprüche gegen den Auftraggeber in Höhe der erbrachten Leistung zu sowie in Höhe der nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.

Kündigt der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt sein Honoraranspruch u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob dieser vom Bauherrn zu vertreten war.
Beispiel
(nach in Anlehnung an BGH , Urt. v. 29.06.1989 - VII ZR 330/87 -, NJW-RR 1989, 1248)
Der Bauherr verweigerte die Zahlung von Abschlagsforderungen des Architekten mit der Begründung mangelhafter Leistungen. Der Architekt legte nach mehrfacher Mahnung die Bauleitung nieder. Der Bauherr forderte den Architekten unter Fristsetzung auf, die Bauleitung wieder aufzunehmen. Nach Ablauf der Frist kündigt der Bauherr den Vertrag außerordentlich. Der Architekt meldet Honorarforderungen für erbrachte Leistungen und für nicht erbrachte Leistungen unter Abzug ersparter Aufwendungen an.

Der BGH erörtert die Frage eines Honoraranspruchs des Architekten. Dem Architekten, der den Vertrag aus einem vom Bauherrn zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, steht nach herrschender Ansicht ein Anspruch in Höhe der erbrachten Leistungen sowie zusätzlich ein Anspruch in Höhe der nicht erbrachten Leistungen abzügl. ersparter Aufwendungen zu. Verweigert der Bauherr ohne Berechtigung, angemessene Abschlagsrechnungen des Architekten auszugleichen, so kann der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ist der Bauherr aber wegen beispielsweise mangelhafter Leistungen des Architekten berechtigt, Abschlagszahlungen zu verweigern, darf der Architekt seine Tätigkeit nicht einstellen und den Vertrag nicht kündigen. Tut er dies gleichwohl, so ist der Bauherr seinerseits berechtigt den Vertrag aus wichtigem Grund, den der Architekt zu vertreten hat, zu kündigen. Kündigt der Bauherr aus wichtigem Grund, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten ein Honorar für nicht erbrachte Leistungen keinesfalls mehr zu, ein Honorar für erbrachte Leistungen nur noch insoweit, als daß diese Leistungen mängelfrei und für den Bauherrn brauchbar sind. Der BGH verwies entsprechend den Rechtsstreit zur Vorinstanz zurück, um feststellen zu lassen, ob im vorliegenden Fall der Bauherr wegen etwaiger mangelhafter Architektenleistungen berechtigt gewesen sei, Abschlagszahlungen zu verweigern.
Hinweis
Der vorliegende Fall zeigt eine typische und für den Architekten nicht ungefährliche Situation: der Bauherr verweigert Abschlagszahlungen und beruft sich auf mangelhafte Leistungen. Der Architekt muß hier vorsichtig sein, denn kündigt er vorschnell den Vertrag und stellt sich später heraus, daß die Behauptungen des Bauherrn nicht ganz falsch waren, verliert er u.U. seinen ganzen Honoraranspruch.

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck