Bedingung

Die Honorarpflicht des Bauherrn kann nach der Rechtsprechung wirksam unter eine Bedingung gestellt werden. Bedingung kann sein z.B. die Ausführung des Vorhabens, der Erwerb des Grundstücks, die Zusage der Finanzierung. Aus der Tatsache allein, daß bestimmte Voraussetzungen bei Vertragsschluß ungewiß waren (z.B. der Erwerb des Grundstücks) kann aber noch nicht auf eine Bedingung geschloßen werden. Eine Bedingung kann auch mündlich abgeschlossen werden. Tritt die Bedingung nicht ein, so erhält der Architekt kein Honorar.

Der unter einer Bedingung stehende Hauptvertrag (bzw. auch Honoraranspruch) ist abzugrenzen von einem - bloßen - Vorvertrag (vgl. hierzu unter Vorvertrag).

8 Beiträge  

04.11.2015

Unterzeichnung einer Bauvoranfrage und Vollmachtserteilung sprechen gegen Akquise

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19.11.2013

Honorarverzicht abhängig von der Durchführung des Bauvorhabens?

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15.08.2011

Honoraranspruch: Einwand ausbleibender Bedingung kein Allheilmittel! mehr
 

09.08.2011

Einreichung der Genehmigungsplanung beendet Akquisition. mehr
 

21.09.2006

Wann liegt treuewidrige Vereitlung einer honorarbegründenden Bedingung durch Bauherrn vor? mehr
 

31.07.2006

Jedenfalls bei umfangreichen Architektenleistungen hat Bauherr Beweislast für Unentgeltlichkeit mehr
 

02.09.2005

Honoraranspruch grundsätzlich nur bei Eintritt der vereinbarten Bedingung. mehr
 

15.09.1998

Honoraranspruch abhängig von der Durchführung des Bauvorhabens? mehr