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Gem. § 648 S.1 BGB ist der Bauherr berechtigt, den Vertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund zu kündigen (vgl. Vertrag / .. / Kündigung ohne wichtigem Grund Bauherr). Im Falle einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages ohne wichtigen Grund durch den Bauherrn kann der Architekt das vereinbarte Honorar auch für die noch nicht erbrachten Leistungen zu fordern, allerdings abzüglich dessen, was er an Aufwendungen erspart oder durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat.
Zum 01.01.2009 hat der Gesetzgeber mit Einführung des FoSiG die ersparten Aufwendungen mit 95 % pauschaliert; der Beweis niedrigerer ersparter Aufwendungen bleibt dem Planer aber offen.
Der Vergütungsanspruch gem. § 649 S.2 BGB kann durch AGB`s nicht ausgeschlossen werden (vgl. hierzu auch Vertrag / .. / Honorar f. nicht erbrachte Leistungen).
Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.
Zur Berechnung der Höhe des Honorars bei vorzeitiger Vertragsbeendigung s.unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / vorzeit. Vertragsbeendigung sowie zur Fälligkeit bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unter Honoraranspruch / Fälligkeit: vorzeit. Vertragsbeendigung.