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Nach inzwischen einhelliger Ansicht ist der Architektenvertrag ein Werkvertrag. Danach hat der Architekt - um seinen Honoraranspruch zu verdienen - den vereinbarten Werkerfolg zu erbringen. Welchen Werkerfolg der Architekt schuldet, ergibt sich hierbei nicht aus den Leistungsbildern/Leistungsphasen der HOAI, sondern aus dem Architektenvertrag. Die Leistungsbilder/Leistungsphasen der HOAI sind lediglich Honorartatbestände zur Berechnung des Honorars der Höhe nach (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten). Ob und inwieweit dem Architekten ein Honorar dem Grunde nach zusteht, richtet sich danach, ob und inwieweit er den Werkerfolg vertragsgemäß erbracht hat.
Vor diesem Hintergrund stellt sich weiter die Frage, ob der Architekt sich eine Honorarkürzung gefallen lassen muss, wenn er zwar den Werkerfolg vertragsgemäß herbeigeführt hat, hierbei aber nicht sämtliche Leistungen der Leistungsphasen/Leistungsbilder der HOAI vollständig erbracht hat. Sowohl in Literatur als auch in Rechtsprechung wurden hierzu verschiedene Ansichten vertreten. Verschiedene Oberlandesgerichte gingen davon aus, dass der Bauherr jedenfalls dann zu einer Honorarkürzung berechtigt ist, wenn die vom Architekten nicht erbrachten Leistungen sogenannte "zentrale Leistungen" mit einem selbständigen Werkerfolg darstellen. Liegt eine zentrale Leistung vor, so wird teilweise darüberhinaus geprüft, ob im Einzelfall der zentralen Leistung auch eine besondere Bedeutung zukam oder nicht.
Mit Urteil vom 24.06.2004 hat der BGH die Behandlung der Frage, ob und ggf. welchen Honorarabzug sich ein Architekt gefallen lassen muss, der nicht alle (ihm beauftragten) Grundleistungen der HOAI-Leistungsbilder erbringt, in das Haftungsrecht (zurück-)geholt und den Begriff der "zentralen Leistungen" verabschiedet. Entsprechende Fälle unvollständiger Teilleistungen durch Architekten werden in Zukunft nach den Voraussetzungen der Gewährleistungsansprüche geprüft werden müssen (vgl. hierzu unter Haftung / unvollständige Teilleistungen).
Zu unterscheiden von der hier besprochenen Frage, ob Honorarkürzungen bei übertragenen, aber unvollständig erbrachten Teilleistungen berechtigt sind oder nicht, ist die Frage, wie das Honorar des Architekten zu berechnen ist, wenn er Teilleistungen überhaupt nicht übertragen erhält; hier gilt § 5 II HOAI (vgl. auch Honoraranspruch / .. / erbrachte (Teil-)Leistung). Weiter von der obigen Frage zu unterscheiden ist, welchen Einfluss eine vorzeitige Vertragsbeendigung auf den Honoraranspruch hat (vgl. hierzu unter Honoraranspruch).