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Die Umgestaltung des Verjährungsrechts durch die Schuldrechtsreform hat tiefgreifende Auswirkungen (vgl. Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002):
Die Frist, in welcher der Honoraranspruch des Architekten gegen seinen Auftraggeber verjährt, betrug nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht grundsätzlich zwei Jahre (§ 196 BGB a.F.); dies galt auch für den Fall, dass die Leistungen des Architekten für den Gewerbebetrieb seines Auftraggeber erbracht werden. Eine vierjährige Verjährungsfrist kam nur zur Anwendung, wenn Architektenleistungen von einem Kaufmann im Sinne des Gesetzes (z. B. auch von einer Architekten GmbH) für den Gewerbebetrieb des Auftraggebers erbracht werden. Nach neuem Recht verjähren Honorarforderungen nach der Regelverjährungsfrist (drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs, ggl. auch unter Haftung / Verjährung).
Forderungen aus Abschlagsrechnungen verjähren selbständig; allerdings können verjährte Abschlagsforderungen vom Architekten als Rechnungspositionen in die Schlussrechnung eingestellt und geltend gemacht werden.
Die Verjährung beginnt grundsätzlich nicht vor dem Schluss des Jahres, indem das Architektenhonorar fällig geworden ist; auch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch Kündigung oder einvernehmlicher Aufhebung ist die Erteilung der Schlussrechnung Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist.
Bestimmte Umstände konnten nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht zu einer Unterbrechung (die Verjährungsfrist beginnt von neuem an zu laufen: z. B. Erhebung der Klage, Zustellung des Mahnbescheides) oder zu einer Hemmung der Verjährung (im Zeitraum der Hemmung läuft die Verjährung nicht weiter: z. B. Stundung) führen, vgl. §§ 201 ff BGB a.F.. Nach neuem Recht, §§ 202 ff BGB n.F. findet fas ausschließlich - auch bei Tatbeständen, die früher eine Unterbrechung hervorriefen - nur noch eine Hemmung der Verjährung statt.