Textform

Die alten Fassungen der HOAI (1996/2009/2013) erforderten "Schriftform"  als Wirksamkeitsvorausetzung für Honorarvereinbarungen siehe Urteile unter Schriftform HOAI 1996.



Die Schriftform war gem. § 126 BGB eingehalten, wenn beide Vertragsparteien dieselbe oder jdfs. gleichlautende Urkunden unterzeichneten, voneinander getrennte schriftliche Angebote und Annahmen genügten nicht.



Nach der Novelle 2021 bedarf es nunmehr lediglich der sogenannten Textform gemäß § 126b BGB: Es muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium,

  • dass es dem Empfänger ermöglicht, ein auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  • geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.
 
Im Ergebnis bedarf es für die Textform zweier lesbarer Erklärungen, in denen die Erklärenden mit Namen genannt sind, z.B. eine E-Mail mit einem Angebot und einer weiteren E-Mail mit einer Annahme.