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Urteile zur HOAI 1996 siehe unter Mindestsätze HOAI 1996
Für eine wirksame Honorarvereinbarungen ist es gem. § 7 I HOAI 2009/2013 (früher § 4 I HOAI 1996) grds. erforderlich, dass sich das vereinbarte Honorar innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindest- und Höchstsätze für das konkrete Vorhaben halten (Ausnahmen u.a.: § 7 II sowie § 7 III und § 7 IV HOAI; zulässige Unterschreitungen der Mindestsätze sind nach der Novelle 2009/2013 auch denkbar durch Malushonorar sowie Baukostenvereinbarungmodell). Für die Vergleichsrechnung wird unterstellt, die Parteien hätten keine Honorarvereinbarung getroffen und sodann das Honorar direkt nach den Vorgaben der HOAI berechnet (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2009 bzw. Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2013). Für grds. jedes Vorhaben läßt sich anhand der Kriterien der HOAI ein objektiv richtiger Mindest- und Höchstsatz errechnen.
Eine unzulässige Unter-/Überschreitung der Mindest-/Höchstsätze verstößt gegen die zwingenden Vorschriften der HOAI und ist grds. unwirksam. Allerdings kann der Architekt unter besonderen Voraussetzungen gleichwohl an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung gemäß Treu und Glauben gebunden sein (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung 2009 bzw. .../ .../ Bindung an Mindestsatzunterschreitung 2013). Zu beachten ist darüberhinaus, dass der Architekt auch dann an ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar festgehalten werden kann, wenn sich dies aus der Bindung der Schlussrechnung ergibt (vgl. Honoraranspruch / .. / mindestsatzunterschreitende Schlußrechnung.
Unterschreitungen der Mindestsätze können als Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften der HOAI gleichzeitig einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen (vgl. Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung der Mindestsätze).
Zu beachten ist, dass die Vorgaben der Mindestsätze und Höchstsätze nicht gelten, soweit die HOAI nicht anwendbar ist (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI). Architekt und Auftraggeber sind nicht gehindert, bei Auftragserteilung die Unentgeltlichkeit der Leistungen des Architekten zu vereinbaren. Auch nach Beendigung der Architektentätigkeit kann ein mindestsatzunterschreitendes Honorar - sogar mündlich - vereinbart werden (vgl Honoraranspruch / ... / nach Vertragsbeendigung).
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