Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 2009 / 2013

Die Rechtsprechung zur Bindungswirkung mindestsatzunterschreitender Honorarvereinbarungen zur HOAI 1996 wird auch für die HOAI 2009/2013 gelten. Siehe Urteile hierzu unter Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996.



Mindestsatzunterschreitungen sind nach der Vorschrift des § 7 HOAI  i.d.R. unzulässig; hiervon gelten Ausnahmen (u.a. gem. § 7 III können die Mindestsätze in Ausnahmefällen durch schriftliche Vereinbarungen unterschritten werden, vgl. Honoraranspruch / ... / Ausnahmefall gem. § 7 III,  vgl. zu weiteren Ausnahmen unter Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 2009). Liegt ein Ausnahmefall i. obigen Sinne nicht vor, bleibt es bei dem Grundsatz, dass mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarungen unwirksam sind, der Architekt mithin den Mindestsatz verlangen kann.

Diesen Grundsatz hat der BGH allerdings mit Urteil vom 22.05.1997 (vgl. zu dem Urteil Honoraranspruch / .. / Grundsatzurteil) nach den Grundsätzen von Treu und Glauben etwas eingeschränkt. Danach kann sich ein Architekt widersprüchlich verhalten, wenn er zunächst eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung trifft und nachfolgend die Mindestsätze abrechnen will. Der Architekt wird an die mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung nach dem Urteil des BGH unter folgende Voraussetzungen gebunden:

- Der Auftraggeber hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut;
- Der Auftraggeber durfte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen
– der Auftraggeber hat sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz nicht zugemutet werden kann.


Da es inzwischen sehr häufig zu Mindestsatzunterschreitungen kommt und Architekten oftmals feststellen müssen, dass sie mit dem mindestsatzunterschreitenden Pauschalhonorar nicht auskommen, ist es für sie von erheblicher Wichtigkeit, einigermaßen ermessen zu können, wann sie an eine mindestsatzunterschreitende Pauschalhonorarvereinbarung gebunden sind und wann nicht. Allerdings sind die bis heute hierzu ergangenen Urteile recht unterschiedlich und teilweise widersprüchlich. Der BGH hat zu der Vielfalt der Fallkonstellationen noch keine weitere Stellung genommen. Entsprechend besteht eine nicht unerhebliche Sicherheit.

Zu beachten ist darüberhinaus, dass der Architekt auch dann an einem die Mindestsätze unterschreitenden Honorar festgehalten werden kann, wenn sich dies aus der Bindung der Schlussrechnung ergibt (vgl. Honoraranspruch / .. / mindestsatzunterschreitende Schlußrechnung.)

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