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Umbau HOAI 2009 / 2013
Urteile zur HOAI 1996 unter Umbau HOAI 1996
Für Umbau-Leistungen sind neben den allgemeinen Bestimmungen (§§ 1 ff) gem. § 35 II HOAI 2009 im Bereich der Objektplanung Gebäude vor allem die Vorschriften der §§ 32, 33, 34 HOAI 2009 sinngemäß anzuwenden.
Beim Umbau kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden, und zwar nach HOAI 2009 nunmehr in Höhe von bis zu 80%; gem. Begründung zur Novelle soll der erhöhte Zuschlag den Wegfall der mitverarbeiteten Bausubstanz, § 10 III a HOAI 1996, kompensieren.