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Urteile zur HOAI 1996 unter Nebenkosten HOAI 1996
Neben einem Honorar für Grundleistungen und etwaig besonderen Leistungen kann der Architekt auch die Erstattung von angefallenen, erforderlichen Nebenkosten verlangen, § 14 HOAI 2009 (ähnlich § 7 HOAI 1996). In § 14 Abs. 2 HOAI sind erstattungsfähige Nebenkosten (nicht abschließend) aufgezählt.
Zu beachten ist, dass der Architekt eine Nebenkostenpauschale nur dann ansetzen kann, wenn insoweit eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegt, d.h. eine Pauschale schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart wurde, § 14 Abs. 3 HOAI.
Wurde zwischen den Parteien eine unangemessen hohe Nebenkostenpauschale vereinbart, so kann dies nach der Rechtsprechung zur HOAI 1996 nicht zu einer Höchstsatzüberschreitung (vgl. Honoraranspruch / ... / Höchstsatz) führen.
Liegt eine wirksame Honorarvereinbarung bzgl. der Nebenkosten, so muss der Architekt nach Einzelnachweisen abrechnen.
Vgl. zur Frage, inwieweit der Architekt nach vorzeitiger Vertragsbeendigung bei der Berechnung ersparter Aufwendungen Nebenkosten zu berücksichtigen hat, dort.
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08.10.2010 Vergütung trotz fehlender Schriftform: die Ausnahme. mehr |