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Im Hinblick auf die Frage, wann eine "Honorarvereinbarung" (vgl. HOAI 1996 § 4 I bzw. HOAI 2009/2013 § 7 I) anzunehmen ist, wird die Rechtsprechung zur HOAI 1996 voraussichtlich vollständig fortgelten, siehe Urteile hierzu unter Honorarvereinbarung HOAI 1996.
Eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wirksam ist, ist bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben; hinsichtlich von Grundleistungen liegt eine "Honorarvereinbarung" auch dann vor, wenn die Parteien einzelne Kriterien, nach welchen sich das Honorar gem. HOAI-Vorschriften erechnet, unabhängig von deren objektiven Einordnung, festlegen (z.B. Festlegung der Honorarzone IV, obwohl objektiv nur Honorarzone III vorliegt, oder Festlegung der anrechenbaren Kosten, usw.).