Ausnahmefall gem. 7 IV HOAI 2009 / 2013

Urteile zur HOAI 1996 siehe unter Ausnahmefall § 4 III HOAI 1996



§ 7 IV HOAI 2009/13  lässt eine Überschreitung der festgesetzten Höchstsätze bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu. Eine höchstsatzüberschreitende Honorarvereinbarung muß schriftlich und - nach BGH zur HOAI 1996 - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam.