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Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch) und ist die HOAI anwendbar (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI), so richtet sich der Umfang des Honorars des Architekten grundsätzlich nach einer zwischen den Vertragsparteien wirksam getroffenen Honorarvereinbarung.
Damit die Honorarvereinbarung Wirksamkeit erlangt, muss sie bestimmte, von der HOAI vorgegebene Voraussetzungen einhalten. Je nach Gegenstand der Honorarvereinbarung müssen allerdings jeweils andere Voraussetzungen erfüllt sein. Die HOAI unterscheidet bei der Frage, welche Voraussetzungen für eine wirksame Honorarvereinbarung vorliegen müssen, zwischen den verschiedenen, vom Architekten zu erbringende Leistungen; zu unterscheiden sind insbesondere:
- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Zusätzliche Leistungen
- Nebenkosten.
Zu beachten ist, dass eine "Honorarvereinbarung", welche nur bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen wirksam ist, bei jeder Art von Pauschalisierung gegeben ist.
Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen im einzelnen:
- Für Grundleistungen verlangt § 4 HOAI grundsätzlich, dass die Honorarvereinbarung schriftlich und bei Auftragserteilung getroffen wurde; weiter muss sich das vereinbarte Honorar grundsätzlich innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindestsätze und Höchstsätze für das einschlägige Bauvorhaben halten, es sei denn es liegen die Ausnahmefälle des § 4 II oder § 4 III HOAI) vor. Besonderheiten gelten darüberhinaus, wenn die jeweiligen anrechenbaren Kosten unterhalb oder überhalb der jeweiligen Honorartafelwerte liegen (z. B. Objektplanung unter Euro 25.000,00 bzw. über Euor 25 Mio.), hier werden die strengen Anforderungen der HOAI gelockert, § 16 II und III HOAI. Weitere Besonderheiten gelten bei den Fällen des § 4 a HOAI.
Es ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung oben genannte Anforderungen an wirksame Honorarvereinbarungen zu Grundleistungen nach Vertragsbeendigung nicht mehr anwendbar sind. Schließlich kann ein Architekt an eine eigentlich unwirksame - insb. mindestsatzunterschreitende - Honorarvereinbarung bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden sein.
Beim Umbau oder raumbildendem Ausbau kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt nach wohl überwiegender Ansicht ein Zuschlag von 20 % (Umbau) bzw. 25 % (raumbildender Ausbau) als vereinbart (vgl. unter Umfang gem. HOAI).
- Für besonderen Leistungen gilt folgendens: bei zusätzlichen besondere Leistungen (vgl. § 2 III HOAI: Besondere Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten) bestimmt § 5 IV, dass (die Leistungen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen müssen und) das Honorar schriftlich vereinbart werden muss (vgl. zur Berechnung des Honorars § 5 IV S. 2 HOAI).
Zu beachten ist, dass für besondere Leistungen, die ganz oder teilweise an die Stelle von Grundleistungen treten (vgl. § 2 III HOAI) § 5 V HOAI bestimmt, dass für diese besonderen Leistungen ein Honorar zu berechnen ist, welches dem Honorar für die ersetzten Grundleistungen entspricht; mithin richtet sich das Honorar für die ersetzenden besonderen Leistungen nachdem für die ersetzten Grundleistungen getroffenen Honorarvereinbarungen, besondere Voraussetzungen werden hier nicht gestellt. Für sogenannte isolierte besondere Leistungen, d. h. solche, die überhaupt nicht in Zusammenhang mit Grundleistungen erbracht werden, ist die HOAI nach allgemeiner Ansicht überhaupt nicht anwendbar (vgl. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI / Sachlicher Umfang).
- Für die in der HOAI vorgesehenen zusätzlichen Leistungen, § 28 ff., sind unterschiedliche Voraussetzungen an eine wirksame Honorarvereinbarung gestellt, i. d. R. muss das Honorar schriftlich und bei Auftragserteilung vereinbart werden.
- Eine wirksame Honorarvereinbarung (Pauschale) für Nebenkostensetzt gem. § 7 III HOAI voraus, dass diese bei Auftragserteilung und schriftlich vereinbart wurde.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI vereinbart (z.B. im Rahmen von §§ 5 IV, 16 II, III), so gelten gem. § 4 I HOAI als besondere Voraussetzungen für eine Vereinbarung eines oberhalb des Mindestsatzes liegenden Stundensatzes: bei Auftragserteilung und schriftlich.
Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. Honorarvereinbarung gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragbeendigung gekommen ist.
Soweit die Parteien eine Honorarvereinbarung nicht oder nur teilweise (z. B. bei Grundleistungen nur Festlegung des Mittelsatzes) getroffen haben oder soweit eine getroffene Honorarvereinbarung unwirksam ist (weil sie oben genannte Voraussetzungen nicht einhält), muss direkt nach den Vorschriften der HOAI (s. dort) ermittelt werden, ob und in welcher Höhe ein Honorar berechnet werden kann.