vorzeitige Vertragsbeendigung HOAI 1996

Ist die HOAI anwendbar und liegt eine wirksame Honorarvereinbarung vor, so können sich im Hinblick auf die Berechnung des Honorarumfangs Besonderheiten ergeben, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Architekt und Bauherr vorzeitig beendigt wird. Aus der Rechtsprechung sind Entscheidungen bekannt, die sich mit der Berechnung des Werklohnanspruchs bei einer vorzeitigen Beendigung eines Pauschalwerkvertrages gemäß VOB/B befassen; Entscheidungen zur Berechnung des Honorarumfangs des Architekten bei einem Pauschalhonorarvertrag sind indessen nicht bekannt. Wendet man allerdings die Grundsätze aus den Entscheidungen zum VOB/B-Vertrag entsprechend an, so wird grundsätzlich eine Aufteilung des Pauschalhonorars auf die für das Pauschalhonorar zu erbringenden Leistungen zu erfolgen haben, um sodann das anteilige Honorar für die anteilig erbrachten Leistungen, die festgestellt werden müssen, zu ermitteln.

Siehe im Überblick zur vorzeitige Vertragsbeendigung.



Siehe zu weiteren Anleitungen, wie eine Honorarrechnung bei vorzeitigem Vertragsabbruch aufzustellen ist unter Schlussrechnungsmuster.

4 Beiträge  

23.01.2008

Kündigung: Keine Umsatzsteuer für die Abrechnung der nicht erbrachte Leistungen. mehr
 

18.02.2005

Bewertung nicht erbrachter Leistungen auf der Grundlage der sog. Steinfortschen Tabelle möglich. mehr
 

02.05.2002

Vorzeitige Vertragsbeendigung: Wann beginnt die Verjährungsfrist für die Honorarforderung zu laufen? mehr
 

31.01.2000

Was hat der Architekt bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu beachten? mehr