bei Auftragserteilung HOAI 1996

Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a., daß diese schriftlich und "bei Auftragserteilung" erfolgt (§ 4 Abs. I, Abs. IV HOAI). Mit dem Wort "Auftragserteilung" ist der eigentliche Abschluß des Architektenvertrages gemeint. Unterschieden wird also die gesonderte Vereinbarung eines Honorars und der Abschluß des Architektenvertrages (im übrigen). Dabei muß die Honorarvereinbarung - wie gesagt - schriftlich erfolgen, der Architektenvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Für die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung genügt es, wenn der Architektenvertrag schriftlich abgeschlossen wird und die Honorarvereinbarung in dem Architektenvertrag enthalten ist.

Die mißglückte Vorschrift, daß die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" erfolgen müsse, ist Ursache vielerlei Streits und bringt in der Praxis erhebliche Probleme mit sich. Zu klären ist, wann von einem Abschluß des Architektenvertrages (ggf. auch mündlich) auszugehen ist (um den Zeitpunkt für die Honorarvereinbarung bestimmen zu können, s.u. 1.), ob die Honorarvereinbarung tatsächlich gleichzeitig mit dem Abschluß des Architektenvertrages erfolgen muß oder ob ein zeitlicher Zusammenhang genügt (s.u. 2.), ob und wann eine spätere Honorarvereinbarung nach Vertragsabschluß noch getroffen werden kann (s.u. 3.) und schließlich, ob eine einmal wirksam getroffene Honorarvereinbarung später noch geändert werden kann (s.u. 4.)

1.
Von dem - ggf. mündlichen - Abschluß eines Architektenvertrages ist auszugehen, wenn die Parteien sich über alle wesentlichen Punkte des Vertrages, insbesondere über den Umfang der Leistungen des Architekten und über das Objekt / Bauvorhaben , wo die Leistungen erbracht werden sollen, geeinigt haben (vgl. § 154 BGB). Für einen Vertragsabschluß ist hingegen nicht erforderlich, daß die Parteien sich auch über die Honorarhöhe geeinigt haben, da mangels Einigung automatisch gemäß § 632 Abs. II BGB in Verbindung mit § 4 Abs. IV HOAI die Mindestsätze als vereinbart gelten. Da Architekten oftmals Aquisitionstätigkeiten erbringen, fällt eine genaue Bestimmung des Zeitpunktes, in dem der Architektenvertrag ggf. mündlich geschlossen wurde, oftmals schwer. Auf folgende Besonderheiten soll hingewiesen werden:

  • Mit "Auftragserteilung" ist nach herrschender Ansicht eine wirksame Auftragserteilung gemeint; unwirksame Auftragserteilungen hindern eine spätere wirksame Honorarvereinbarung nicht.

  • Stellt der Architekt bei mündlichen Verhandlungen über den Architektenvertrag klar, daß in jedem Fall noch eine schriftliche Niederlegung des Architektenvertrages (einschl. Honorarvereinbarung) getroffen werden müsse, so kann - nach allerdings noch nicht abschließend geklärter Ansicht - solange nicht von dem Zustandekommen eines Architektenvertrages ausgegangen werden, solange die Parteien diesen nicht schriftlich niedergelegt haben; denn solange fehle noch ein von den Parteien als wesentlich erachteter Bestandteil des Vertrages (vgl. § 154 BGB). Gesagtes gilt erst recht, wenn die Parteien mündlich oder schriftlich vereinbart haben, daß der Vertrag erst mit schriftlicher Niederlegung zustandekommen solle. In den genannten Fällen ist es also noch nicht zu einem Vertragsabschluß gekommen, weshalb die schriftliche Honorarvereinbarung später noch nachgeholt werden kann.

  • Nach ganz überwiegender Ansicht ist von einer "Auftragserteilung" im Sinne des
    § 4 HOAI noch nicht auszugehen, wenn die Parteien lediglich einen Vorvertrag abschließen.

  • Von einer Auftragserteilung kann auch dann noch nicht gesprochen werden, wenn Architekt und Bauherr für mehrere Bauvorhaben einen "Rahmenvertrag" abgeschlossen haben; dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Rahmenvertrag noch kein konkretes Bauvorhaben in Auftrag gegeben wurde. Eine Auftragserteilung im Sinne des § 4 HOAI liegt bei einem Rahmenvertrag erst dann vor, wenn für ein konkretes Einzelobjekt ein Auftrag erteilt wurde.

  • Häufiger werden Architekten "stufenweise beauftragt". Die "stufenweise Beauftragung" kommt in mehreren Variationen vor. Oft einigen die Parteien sich einfach über bestimmte vom Architekten zunächst zu erbringende Leistungsphasen, wobei zwar eine weitere Beauftragung ins Auge gefaßt wird, beide Parteien aber frei sind, einer weiteren Beauftragung zuzustimmen oder eine solche abzulehnen. In einer anderen Variation der stufenweisen Beauftragung erbringt der Architekt einzelne Stufen des Auftrages auf "Abruf"; hier wird eine Auslegung des Vertrages ggf. ergeben, daß zwar der Bauherr weitere Leistungsphasen nicht zwingend abrufen muß, der Architekt aber die Erbringung weiterer Stufen, wenn der Bauherr sie abruft, nicht ablehnen kann. Jedenfalls in der ersten eben geschilderten Variation ist bei jeder Beauftragung einer weiteren Stufe von einer neuen "Auftragserteilung" im Sinne der HOAI auszugehen, weshalb bei jeder Beauftragung einer weiteren Stufe für diese Stufe (nicht für die vorhergehende) eine schriftliche Honorarvereinbarung noch / wieder möglich ist. Gleiches wird auch für die zweite Variation "Abrufen von Leistungen" vertreten. Letztlich kommt es allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalls an.


2.
Gestritten wird, ob die gesetzliche Regelung, "bei Auftragserteilung" müsse die Honorarvereinbarung getroffen werden, meint, daß eine Honorarvereinbarung nur gleichzeitig mit dem Vertragsabschluß erfolgen kann oder ob ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Vertragsabschluß genügt. Nach einer Minderansicht wäre ein Honorarvereinbarung auch dann noch wirksam, wenn sie unmittelbar zeitlich nach Abschluß des Architektenvertrages, aber vor Beginn der Architektenleistungen erfolgt. Die ganz herrschende Ansicht hält jede nach Vertragsabschluß getroffene Honorarvereinbarung für unwirksam. Unklar ist auch, inwieweit Honorarvereinbarungen bereits vor Abschluß des Architektenvertrages wirksam getroffen werden können (z.B. im Rahmen eines Vorvertrages oder Rahmenvertrages). Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung wird man hier wohl davon ausgehen müssen, daß solche Vereinbarung wirksam sind.

3.
Ist "bei Auftragserteilung" eine Honorarvereinbarung nicht getroffen worden, so fragt es sich, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Honorarvereinbarung später wirksam nachgeholt werden kann. Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Liegt lediglich eine stufenweise Beauftragung vor (s.o.), so ist im Rahmen der jeweils vorzunehmenden konkreten Vertragsauslegung in der Regel davon auszugehen, daß zwar eine wirksame Honorarvereinbarung für die bereits beauftragte und evt. geleistete Stufe nicht mehr möglich ist, jedoch durchaus für die nächste Stufe.

  • Liegt eine stufenweise Beauftragung nicht vor, so kann grundsätzlich für die einheitlich beauftragte Leistung eine wirksame Honorarvereinbarung später nicht mehr nachgeholt werden; eine Ausnahme hiervon ist gegeben, wenn ursprünglich beauftragte Leistungen geändert oder erweitert werden. Hinsichtlich der geänderten oder erweiterten Leistung kann bei Beauftragung dieser Leistungen wirksam eine Honorarvereinbarung erfolgen. Von einer Leistungsänderung kann auch dann auszugehen sein, wenn die Änderung durch äußere Umstände herbeigeführt oder erzwungen wird (z.B. Auflagen der Behörden, Gründungsprobleme, anderes Grundstück).



4.
Äußerst umstritten ist die Frage, ob eine einmal für bestimmte Leistungen getroffene Honorarvereinbarung bzgl. derselben Leistungen noch einmal geändert werden kann. Während dies teilweise bejaht wird, lehnt der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung jegliche Änderung einer einmal getroffenen Honorarvereinbarung ab.

Soweit im Rahmen der oben gemachten Ausführungen Honorarvereinbarungen wirksam nach Abschluß des Architektenvertrages nicht mehr möglich sind, bezieht sich dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des BGH nur auf die Zeit, während der Architekt seine Leistungen erbringt. Nach "Beendigung" der Architektentätigkeit sind wirksame Honorarvereinbarungen und damit Abänderungen des nach § 4 Abs. IV HOAI fingierten Mindestsatzes wieder möglich (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / nach Vertragsbeendigung).

Umstritten ist schließlich auch, ob Honorarvereinbarungen, die nach § 4 Abs. II und III HOAI die Mindestsätze unter- bzw. die Höchstsätze überschreiten dürfen, "bei Auftragserteilung" getroffen werden müssen.

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