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Für eine wirksame Honorarvereinbarungen ist es gem. § 4 HOAI erforderlich, dass sich das vereinbarte Honorar innerhalb der durch eine Vergleichsrechnung objektiv ermittelbaren Mindest- und Höchstsätze für das konkrete Vorhaben halten (Ausnahmen: vgl. § 4 II und § 4 III HOAI). Für die Vergleichsrechnung wird unterstellt, die Parteien hätten keine Honorarvereinbarung getroffen und sodann das Honorar direkt nach den Vorgaben der HOAI berechnet (vgl. Honoraranspruch / Umfang gemäß HOAI). Für grds. jedes Vorhaben läßt sich anhand der Kriterien der HOAI ein objektiv richtiger Mindest- und Höchstsatz errechnen.
Eine unzulässige Unter-/Überschreitung der Mindest-/Höchstsätze verstößt gegen die zwingenden Vorschriften der HOAI und ist grds. unwirksam. Allerdings kann der Architekt unter besonderen Voraussetzungen gleichwohl an eine die Mindestsätze unterschreitende Honorarvereinbarung gemäß Treu und Glauben gebunden sein (vgl. Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / Bindung an Mindestsatzunterschreitung. Zu beachten ist darüberhinaus, dass der Architekt auch dann an ein die Mindestsätze unterschreitendes Honorar festgehalten werden kann, wenn sich dies aus der Bindung der Schlussrechnung ergibt (vgl. Honoraranspruch / .. / mindestsatzunterschreitende Schlußrechnung.
Unterschreitungen der Mindestsätze können als Verstöße gegen die zwingenden Vorschriften der HOAI gleichzeitig einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen (vgl. Berufs- u. Standesrecht / .. / Unterschreitung der Mindestsätze.
Zu beachten ist, dass die Vorgaben der Mindestsätze und Höchstsätze nicht gelten, soweit die HOAI nicht anwendbar ist (vgl. Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI) oder soweit die HOAI eine andere Art der Honorarvereinbarung ausdrücklich billigt (vgl. z. B. § 4 a, § 16 III HOAI, im einzelnen strittig). Architekt und Auftraggeber sind nicht gehindert, bei Auftragserteilung die Unentgeltlichkeit der Leistungen des Architekten zu vereinbaren. Auch nach Beendigung der Architektentätigkeit kann ein mindestsatzunterschreitendes Honorar - sogar mündlich - vereinbart werden (vgl Honoraranspruch / .. / nach Vertragsbeendigung).