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§ 4 II HOAI lässt eine Unterschreitung der festgesetzten Mindestsätze nur in "Ausnahmefällen" zu. Mit einer Grundsatzentscheidung hat der BGH festgestellt, dass ein Ausnahmefall vorliegt, wenn "auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist". Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer und persönlicher Art sowie besonderer Umstände (z. B. die mehrfache Verwendung einer Planung) kommen nach dem Urteil als Ausnahmefall in Betracht. Nicht ausreichend ist das kostengünstige Betreiben eines kleinen Büros ohne Personal, die Duzfreundschaft zwischen den Mitgliedern eines Tennisvereins sowie die Ausschreibung von Architektenleistungen im Rahmen eines Gutachterverfahrens. Eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung muß schriftlich und - nach BGH - auch bei Auftragserteilung erfolgen, ansonsten ist sie unwirksam. Ungeklärt ist bisher, ob und inwieweit den Architekten eine Aufklärungspflicht bei Vorliegen eines Ausnahmefalls i.S.d. § 4 II HOAI gegenüber dem Bauherrn trifft.