- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Architekturschule in Montpellier
Energetische Ertüchtigung von Maignial architectes & associés
Zwischen Wald und Wiese
Mehrfamilienhaus in Baden von KNTXT Architektur
Umgebaut und nachgenutzt
Architekturpreis BDA Sachsen 2024 vergeben
Räume für gutes Zusammenleben
Bundeskabinett beschließt baukulturelle Leitlinien
Indonesisch-deutsche Architekturgeschichte
Ausstellung in Berlin
Neues Leben für die Altstadt
Umbau in Polen von Analog Architecture
Holzbau für ein Handelshaus
Bürogebäude in Gars am Kamp von nonconform
besondere Leistungen HOAI 2009 / 2013 / 2021
Urteile zur HOAI 1996 unter besondere Leistungen HOAI 1996
Bei besonderen Leistungen, die die HOAI 2009/2013 aus dem verbindlichen Teil herausgenommen hat, bestimmt sich die Vergütung bei Fehlen einer Honorarvereinbarung nach § 632 II BGB als übliches Honorar (nach HOAI 1996 erlitten Planer bei ergänzenden besonderen Leistungen bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung einen totalen Honorarausfall, siehe besondere Leistung HOAI 1996).
Die Novelle 2021 hat die besonderen Leistungen wieder eingegliedert. Bei Fehler einer wirksamen Honorarvereinbarung (Textform) wird idR § 632 II BGB gelten.