anrechenbare Kosten HOAI 2009 / 2013 / 2021

Urteile zur HOAI 1996 siehe unter anrechenbare Kosten HOAI 1996



Eine der Grundlagen zur Berechnung der Planerhonorare für die Grundleistungen der meisten HOAI-Leistungsbilder stellen die anrechenbaren Kosten dar. Zu ihrer Ermittlung sehen die einzelnen Leistungsbilder verschiedene Methoden vor. Hier soll stellvertretend lediglich auf die Vorschriften §§ 4, 6 I, 32 HOAI 2009/2013/2021 für das Leistungsbild Objektplanung Gebäude eingegangen werden (die Regeln sind aber weitgehend auch auf andere Leistungsbilder anwendbar). Gegenüber der Regelung des § 10 HOAI 1996 haben sich einige Änderungen ergeben.

§  6 I HOAI schreibt zunächst vor, dass unter der HOAI 2009/2013/2021 für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten nur noch die Kostenberechnung maßgeblich ist, und zwar für alle ggf. 9 Leistungsphasen. Die Kostenberechnung darf nun gemäß der Gliederung der DIN 276 in der 12/2008-Fassung erstellt werden (womit die leidige Übertragung in die alte DIN 276`81 endgültig entfällt). Die Kostengruppen müssen gem. § 2 bis in die 2. Spalte ausgefüllt werden.



§ 4 II regelt Fälle, in denen Baukosten aus bestimmten Gründen (z.B. Eigenleistungen) nicht zu ortsüblichen Preisen erbracht wurden. Die Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz (früher § 10 III a HOAI 1996) war 2009 entfallen, ist aber 2013 wieder eingeführt worden.



§ 32 I HOAI 2009/§ 33 I HOAI 2013/2021 bestimmen erstmals ausdrücklich die positiv anrechenbaren Kosten, KG 300 DIN 276 2008. § 32 II/§ 33 II bestimmt die Anrechenbarkeit der technischen Gewerken gem. der 400 KG DIN 276 2008, soweit diese nicht vom Planer selbst geplant sind. § 32 III/§ 33 III zählt bedingt anrechenbaren Kosten auf.

Besonderheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten gelten im Fall eines  übertragenen Teilgewerks sowie auch im Fall vorzeitiger Beendigung des Auftrages.

Der Architekt hat gegen den Bauherrn einen Anspruch auf Auskunft, soweit ihm nicht alle zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen.

Von der Frage der Richtigkeit des Ansatzes der anrechenbaren Kosten ist zu unterscheiden die Frage der Prüffähigkeit; bei unrichtiger oder unvollständiger Darstellung der anrechenbaren Kosten kann die Prüffähigkeit der Rechnung und damit die Fälligkeit des Honorars verneint werden, vgl. unter Honoraranspruch / Fälligkeit:Schlußrechnung.

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