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Steht dem Architekten dem Grunde nach ein Honoraranspruch zu (vergleiche Honoraranspruch), ist die HOAI 1996 anwendbar (s. Honoraranspruch /Anwendbarkeit der HOAI) und liegt eine Honorarvereinbarung oder jedenfalls eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor (vgl. zu diesen Voraussetzungen im einzelnen Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung), so richtet sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Architekt für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen kann, nach den entsprechenden Vorschriften der HOAI 1996; die HOAI 1996 unterscheidet hierbei zwischen den verschiedenen Architektenleistungen, insbesondere:
- Grundleistungen
- Besondere Leistungen
- Zusätzliche Leistungen
- Nebenkosten.
Im Einzelnen:
- Bei vom Architekten erbrachten Grundleistungen wird (bei Fehlen einer wirksamen Honorarvereinbarung) die Höhe des Honorars des Architekten auf den jeweiligen Mindestsatz festgelegt, § 4 IV HOAI 1996. Der Mindestsatz wird auf der Grundlage der von der HOAI 1996 vorgegebenen Kriterien ermittelt, insbesondere auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten (bei der Objektplanung: § 10), der Honorarzone (§§ 11, 12), der verschiedenen Prozentsätze der Leistungsphasen für erbrachte Leistungen (Teilleistungen) (§ 15) und der Sätze der Honorartafel (§ 16). Von der dargestellten Honorarberechnung gibt es aber auch Ausnahmen, z. B. § 4 a HOAI 1996. Im Falle der Überschreitung der Honorartafel, § 16 III HOAI 1996 berechnet sich, wenn eine Honorarvereinbarung nicht getroffen wurde, dass Honorar gem. § 632 I, II BGB nach der "üblichen" Vergütung, im Falle der Unterschreitung der Honorartafel, § 16 II HOAI 1996 als Zeithonorar.
Die Berechnung erfolgt grds.
- für ein Leistungsbild, bei mehreren Leistungsbildern für jedes getrennt
- für ein Gebäude (eine Anlage), bei mehreren Gebäuden (Anlagen) für jedes getrennt,
- für eine "Maßnahme" i.S.d. § 23 HOAI 1996, bei mehreren Maßnahmen für jede getrennt (vgl. aber auch § 25 I)
- für einen gesondert beauftragten Bauabschnitt eines Bauvorhabens, bei mehreren gesondert beauftragten Bauabschnitten (wohl) getrennt.
Beim Umbau oder raumbildendem Ausbau kann ein Zuschlag schriftlich vereinbart werden; bei Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung gilt nach wohl überwiegender Ansicht (ab durchschnittlichen Anforderungen) ein Zuschlag von 20 % (Umbau) bzw. 25 % (raumbildender Ausbau) als vereinbart.
Für Besonderheiten der Leistungserbringung sieht die HOAI 1996 in §§ 18 ff. besondere Regelungen vor:
- § 18 Auftrag über Gebäude und Freianlagen
- § 19 Vorplanung, Entwurfsplanung und Objektüberwachung als Einzelleistung
- § 20 mehrere Vor- und Entwurfsplanungen
- § 21 zeitliche Trennung der Ausführung
- § 22 Auftrag für mehrere Gebäude
- § 23Verschiedene Leistungen an einem Gebäude
- § 26 Einrichtungsgegenstände und integrierte Werbeanlagen
- § 27 Instandhaltungen und Instandsetzungen.
- Bei besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen hinzutreten, erleidet der Architekt, der eine wirksame Honorarvereinbarung nicht getroffen hat, einen totalen Honorarausfall.
- Bei den zusätzlichen Leistungen gem. §§ 28 ff. sieht die HOAI 1996 verschiedene Berechnungsvorschriften für den Fall vor, dass eine wirksame Honorarvereinbarung (Pauschalhonorar) nicht getroffen wurde, z. B. die Berechnung des Honorars als Zeithonorar gem. § 6 HOAI 1996, vgl. z.B. § 28 III, § 32 III S. 2 HOAI 1996.
- Bei Nebenkosten kann der Architekt, wenn er eine wirksame Honorarvereinbarung (Nebenkostenpauschale) nicht getroffen hat, eine Vergütung für von ihm erbrachte Aufwendungen nur nach Einzelnachweisen abrechnen, § 7 III HOAI 1996.
Wird zulässigerweise ein Zeithonorar gem. § 6 HOAI 1996 vereinbart (z.B. im Rahmen von §§ 5 IV, 16 II, III), aber die gem. § 4 I HOAI 1996 geltenden Voraussetzungen der Schriftlichkeit bei Auftragserteilung nicht eingehalten, so kann der Architekt nur den Mindeststundensatz abrechnen.
Besonderheiten für die Berechnung des Honorarumfangs gem. HOAI 1996 gelten, soweit es zu einer vorzeitigen Vertragbeendigung gekommen ist.