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Bzgl. besonderer Leistungen im allgemeinen, siehe Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / besondere Leistung)
Bei zusätzlichen besonderen Leistungen stellt die HOAI besondere Voraussetzungen an die Vergütungspflichtigkeit auf (vgl. § 5 IV HOAI 1996):
- Die Leistungen müssen im Verhältnis zu den Grundleistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand verursachen (dieses Merkmal soll verhindern, dass auch Bagatelleistungen als besonderen Leistungen abgerechnet werden);
- es muss bzgl. der bestimmten besonderen Leistung eine schriftliche (die Schriftlichkeit der Honorarvereinbarung muss den Anforderungen des § 126 BGB entsprechen, hierzu wird auf die Ausführungen unter Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung / Schriftlichkeit verwiesen) Honorarvereinbarung erfolgen.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so erhält der Architekt für zusätzliche besondere Leistungen überhaupt kein Honorar; selbst wenn der Bauherr seine Leistungen verwertet hat kommen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag nicht in Betracht.