§ 22 HOAI 1996

Wird ein Auftrag von einem oder mehreren Auftraggebern für mehrere im wesentlichen gleiche Gebäude (ggf. Anlagen) erteilt, so kann sich aus § 22 HOAI eine Minderung des Honorars ergeben. Zum "Gebäudebegriff" bzw. "Anlagenbegriff s.u. Gebäude- bzw. Anlagenbegriff.

8 Beiträge  

07.04.2015

Zwei Flügel eines Bettenhauses: zwei Gebäude?

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13.01.2009

Vereinbarung über Abrechnung eines Vorhabens als ein oder mehrere Gebäude wirksam möglich?
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09.02.2008

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18.11.2006

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19.09.2006

Gemeinsame technische Anlagen schließen mehrere Gebäude im Sinne der HOAI nicht aus mehr
 

14.05.2005

Zwei Häuser in EG und Keller spiegelgleich, im OG unterschiedlich: § 22 anwendbar? mehr
 

19.03.2005

Unwirksame Honorarvereinbarung, wenn mehrere Gebäude entgegen § 22 HOAI wie ein Gebäude behandelt werden sollen ? mehr
 

07.08.2004

Was bedeutet „örtlicher Zusammenhang“ im Sinne des § 22 HOAI? mehr