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§ 20 HOAI 1996 stellt eine Honorarminderungsvorschrift dar. Die Vorschrift bestimmt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass für auf Veranlassung des Bauherrn wiederholt erbrachte Grundleistungen mehrfaches Honorar nach den Vorschriften der HOAI berechnet werden kann (vgl. hierzu unter Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI / Planungsänderungen).
Vor- und Entwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen – wie sie in § 20 HOAI 1996 als Voraussetzung für die wiederholte Vergütungspflicht des Bauherrn bestimmt werden, sind von bloßen Planungsvarianten oder –alternativen nach grundsätzlich gleichen oder verschiedenen Anforderungen i.S.d. § 15 I 2 HOAI 1996 (s. Grundleistung sowie besondere Leistung) zu unterscheiden. Handelt es sich bei den Planungsänderungen des Architekten lediglich um das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich gleichen Anforderungen, so steht ihm hierfür ein gesondertes Honorar gem. § 15 II 2 HOAI 1996 überhaupt nicht zu. Handelt es sich um das Untersuchen von Lösungsmöglichkeiten nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen, so steht dem Architekten ein Honorar nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 5 IV HOAI 1996 für zusätzliche besondere Leistungen zu.
Darüberhinaus ist § 20 HOAI 1996 abzugrenzen von Neuplanungen mit vollkommen geändertem Bauziel. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Vor- oder Entwurfsplanung für „dasselbe Gebäude“, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude. Die Honorarminderungsvorschrift des § 20 HOAI 1996 bleibt unanwendbar.