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Die Honorarzone für das konkrete Objekt ermittelt sich objektiv an Hand der Vorschriften der §§ 11, 12, HOAI 1996. Die Einordnung des konkreten Objekts erfolgt grundsätzlich in zwei Schritten: Zunächst ist zu prüfen, ob das konkrete Objekt in § 12 HOAI 1996 verzeichnet ist. Findet sich das Objekt in § 12 HOAI 1996, so ist an Hand von § 11 I HOAI 1996 zu ermitteln, ob im Hinblick auf das konkrete Objekt auch die dort bestimmten Merkmale zutreffen. Ist dies der Fall, so ist die Honorarzone festgelegt; es obliegt dann normalerweise dem Bauherrn darzulegen und zu beweisen, warum die ermittelte Honorarzone nicht anzuwenden ist.
Ist das konkrete Objekt nicht in § 12 HOAI 1996 zu finden oder stimmen die Merkmale des konkreten Objekts nicht mit denen in § 11 I HOAI 1996 überein, so bedarf es einer Punktebewertung nach § 11 II und III HOAI 1996; in der Praxis werden im Rahmen der Punktebewertung i. d. R. Bewertungsschemata (es gibt verschiedene) angewandt, welche in den Architekten-Handbüchern zu finden oder ggf. bei der Architektenkammer erhältlich sein sollten.