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Sicherungshypothek
Gemäß § 650 e BGB kann ein Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teils eines Bauwerkes für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.
Der gesetzlich geregelte Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 kann nur durch Individualvereinbarung, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Vertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines) ausgeschlossen werden.
Vgl. im Übrigen unter Tips und mehr / Honoraranspruch / Sicherheiten)