Sicherungshypothek

Gemäß § 650 e BGB kann ein Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teils eines Bauwerkes für seine Forderungen aus dem Vertrag die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Bestellers verlangen.

Der gesetzlich geregelte Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 kann nur durch Individualvereinbarung, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Vertrag/Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeines) ausgeschlossen werden.

Vgl. im Übrigen unter Tips und mehr / Honoraranspruch / Sicherheiten)

5 Beiträge  

16.04.2021

 KG Berlin: Wertsteigerung für Sicherungshypothek nicht erforderlich!

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07.07.2020

Wertsteigerung für Sicherungshypothek auch nach neuem Recht erforderlich
 
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12.10.2007

Sicherungshypothek trotz fehlender Wertsteigerung des Grundstückes? mehr
 

08.03.2001

Wozu kann der Anspruch auf Sicherheitsleistung dem Architekten dienen? mehr
 

08.03.2001

Wann kann Architekt Eintragung einer Sicherungshypothek verlangen? mehr