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Nicht unkompliziert und teilweise streitig wird die Frage beantwortet, ob und inwieweit zusätzliche, vom ursprünglichen Auftragsumfang nicht umfasste Leistungen des Architekten, also Mehrleistungen, vergütungspflichtig sind.
Zu beachten ist hierbei insb.:
- Grundlegend ist zunächst die Frage, ob und inwieweit die Mehrleistungen noch im geschuldeten Umfang des ursprünglichen Vertrages, bzw. jedenfalls im Umfang der geschuldeteten Grund- und besonderen Leistungen, liegen und somit nicht zusätzlich vergütungsfähig sind. Festzuhalten ist hierzu, dass z.B. nicht jede kleine Planungsänderung einen Mehrvergütungsanspruch des Architekten begründen kann; Leistungen, die der Architekt im Rahmen des Optimierungs-Prozesses der Erstplanung erbringt, sind vom Honorar für die Grundleistungen umfasst.
D.h., der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, dort vor allem die Definition der vom Architekten geschuldeten Leistung ist von entscheidender Bedeutung. Je ungenauer die Definition des vom Architekten zu erbringenden Werks ist, umso weitreichender sind seine Pflichten, Änderungsplanungen und Mehrleistungen kostenlos zu erbringen, und andersherum. Vor diesem Hintergrund kann Architekten nur empfohlen werden, die von ihnen zu erbringende Leistung bereits im Vertrag mögichst genau zu beschreiben (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zum Muster Architektenvertrag, dort unter I. 4.).
- Für eine Vergütungspflicht von Mehrleistungen müssen darüberhinaus grds. die allgemeinen Voraussetzungen eines Honoraranspruches vorliegen (vgl. hierzu allgemein Honoraranspruch), insb. ein Auftrag des Bauherren (vergleiche hierzu Vertrag / Zustandekommen des Vertrages).
- Möglicherweise honorarpflichtige Mehrleistungen sind insoweit auch von solchen “zusätzlichen“ Leistungen, die der Architekt auf Grund einer Fehlplanung im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht kostenlos zu erbringen hat, zu unterscheiden.
- Seit der Novelle des BGB 2018 sind die Regelungen §§ 650b BGB zu beachten, § 650q I und II.
- Im Weiteren ist danach zu unterscheiden, ob die Mehrleistungen in den Anwendungsbereich der HOAI fallen (vgl. hierzu Honoraranspruch / .. / Anwendbarkeit der HOAI) oder nicht. Fallen die Mehrleistungen nicht in den Bereich der HOAI, so richtet sich die Frage der Vergütungsfähigkeit weiter nach § 632 BGB. Fallen die Leistungen in den Bereich der HOAI - wie meistens - so gilt:
Liegt eine Honorarvereinbarung über die Mehrleistungen vor, so ist deren Wirksamkeit ggfs. nach Zuordnung der Mehrleistungen in das System der HOAI auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen (vgl. hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung). Liegt - wie wohl ebenfalls meistens - eine (wirksame) Honorarvereinbarung nicht vor, so fragt es sich, wie die Mehrleistungen im Einzelnen zu honorieren ist (vgl. allg.Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI).
Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen kann bei Mehrleistungen für etwaig weitere Voraussetzungen unterschieden werden zwischen:
- besonderen Leistungen (siehe hierzu unter besonderen Leistungen)
- wiederholte oder zusätzliche Grundleistungen in Form von Planungsänderungen
- Mehrleistungen wegen Bauzeitverlängerungen
- wiederholte oder zusätzliche Grundleistungen in Form von sonstigen Mehrleistungen.