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Liegen die grds. Voraussetzungen eines Anspruches auf Honorar für Mehrleistungen vor, so gilt für Planungsänderungsleistungen des weiteren:
Planungsänderungen sind grds. (mit Ausnahmen, insbesonderewo die HOAI solche Leistungen als Inhalt einer Grundleistung definiert z. B. Lph 2) wiederholte Grundleistungen und damit wie Grundleistungen zu honorieren. D.h. für jede Planungsänderung ist gesondert eine Honorarermittlung auf der Grundlage der Kriterien der HOAI (siehe hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI) vorzunehmen. Im Rahmen der Ermittlung findet statt eine Honorarzonenzuordnung, eine Berechnung der anteiligen Prozentpunkte sowie die Berechnung der anrechenbaren Kosten (nach dem früher unstreitig anzuwendenden Gesamkostenprinzip gilt hierbei der Grundsatz, dass auch bei Leistungen, die nur einzelne Gewerke betreffen, die gesamten anrechenbaren Kosten des Gebäudes zu Grunde zu legen sind, Minderungen werden über die Kürzung der Prozentpunkte vorgenommen; nach neuerer Ansicht soll auch der Ansatz der Kosten des vom Nachtrag erfassten Gewerks bei vollen Prozentpunkten möglich sein; hierbei wird sich berufen auf das Urteil des BGH Auftrag nur mit Teilgewerken: Wie werden anrechenbaren Kosten ermittelt?; vgl. im übrigen ausführlich unter den Vorbemerkungen zur Nutzung des neuen Schlussrechnungsmusters).
Von der Frage der Honorarpflichtigkeit von Mehrleistungen des Architekten ist die Frage zu unterscheiden, ob und inwieweit der Architekt überhaupt zu Erbringung einer solchen Planungsänderung verpflichtet ist. Hier ist seit 2018 § 650b BGB zu beachten.