Planungsänderungen

Liegen die grds. Voraussetzungen eines Anspruches auf Honorar für Mehrleistungen vor, so gilt für Planungsänderungsleistungen des weiteren:

Planungsänderungen sind grds. (mit Ausnahmen, insbesonderewo die HOAI solche Leistungen als Inhalt einer Grundleistung definiert z. B. Lph 2) wiederholte Grundleistungen und damit wie Grundleistungen zu honorieren. D.h. für jede Planungsänderung ist gesondert eine Honorarermittlung auf der Grundlage der Kriterien der HOAI (siehe hierzu Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI) vorzunehmen. Im Rahmen der Ermittlung findet statt eine Honorarzonenzuordnung, eine Berechnung der anteiligen Prozentpunkte sowie die Berechnung der anrechenbaren Kosten (nach dem früher unstreitig anzuwendenden Gesamkostenprinzip gilt hierbei der Grundsatz, dass auch bei Leistungen, die nur einzelne Gewerke betreffen, die gesamten anrechenbaren Kosten des Gebäudes zu Grunde zu legen sind, Minderungen werden über die Kürzung der Prozentpunkte vorgenommen; nach neuerer Ansicht soll auch der Ansatz der Kosten des vom Nachtrag erfassten Gewerks bei vollen Prozentpunkten möglich sein; hierbei wird sich berufen auf das Urteil des BGH Auftrag nur mit Teilgewerken: Wie werden anrechenbaren Kosten ermittelt?; vgl. im übrigen ausführlich unter den Vorbemerkungen zur Nutzung des neuen Schlussrechnungsmusters).

Von der Frage der Honorarpflichtigkeit von Mehrleistungen des Architekten ist die Frage zu unterscheiden, ob und inwieweit der Architekt überhaupt zu Erbringung einer solchen Planungsänderung verpflichtet ist. Hier ist seit 2018 § 650b BGB zu beachten.

22 Beiträge  

25.06.2018

Wann sind Planungsänderungsleistungen zur Kompensation von Mehrkosten kostenlos zu erbringen? mehr
 

07.12.2017

Bauvertragsnovelle 2018 mehr
 

28.07.2015

Planungsänderungsleistungen als Zeithonorar abrechenbar?

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06.03.2013

Wann ist ein nachträglicher Mehraufwand des Planers zu vergüten?

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28.09.2009

Zusätzlicher Planungsaufwand aufgrund von Änderungsanordnungen des Bauherrn: abrechenbar?
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15.01.2009

Änderungsanordnungen des Bauherrn können Abrechnung in höherer Honorarzone rechtfertigen!
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14.01.2009

Bauherrenklausel zur Vermeidung von Mehrvergütungsansprüchen des Planers: unwirksam! mehr
 

28.06.2008

Kostenvorgaben des Bauherrn auch nach Vertragsschluss für den Planer verbindlich! mehr
 

29.04.2008

13 "Varianten" ohne Zusatzhonorar mehr
 

27.11.2007

BGH: Voraussetzungen einer Vergütung von angeordneten Planungsänderungsleistungen mehr
 

24.11.2006

Bauherr verweigert Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruches: Kann Architekt Vertrag kündigen? mehr
 

07.08.2004

Planungsänderung angeordnet: Verweigerungsrecht des Architekten bei unklarer Honorierung? mehr
 

23.01.2004

Planungsänderungen: Wiederholter Ansatz der Leistungsphase 1 möglich? mehr
 

04.06.2003

Kostenreduzierende Umplanung: anrechenbaren Kosten für bereits erbrachte Architektenleistungen ? mehr
 

18.01.2003

Besondere Leistungen: Wie muss schriftliche Honorarvereinbarung aussehen? mehr
 

01.11.2002

Wie kann der Architekt sein Honorar im Rahmen von Planungsänderungen sichern? mehr
 

01.11.2002

Änderung des Eingangsbereiches und Büroerweiterung: Planung des Architekten vergütungspflichtig? mehr
 

01.11.2002

Türen, Eingänge verlegt, Wände verschoben, etc.: Wiederholungshonorar nur als besondere Leistung? mehr
 

18.10.2002

Umgestaltung einer Arztpraxis zu einer Post-/Bankfiliale: Wiederholungshonorar gerechtfertigt? mehr
 

18.10.2002

Änderung des Bauvolumens und Grundrisses eines Keller- und Erdgeschosses: Mehrhonorar für den Architekten? mehr
 

26.11.2001

Alternative Planung für Bürogebäude und Hotel: Fall des § 20 HOAI? mehr
 

15.05.2000

Änderung von Genehmigungsunterlagen: Zusatzhonorar gerechtfertigt ? mehr