Bauzeitverlängerung

Die HOAI und das BGB regeln Honoraransprüche des Architekten im Falle von Bauzeitverlängerungen nur begrenzt:


- Gemäß § 4 Abs. 3 HOAI 1996 /§ 7 HOAI 2009/2013 dürfen die in der Verordnung festgesetzten Höchstsätze unter anderem bei ungewöhnlich lange andauernden Leistungen durch schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung überschritten werden.

- In § 21 HOAI 1996 waren lediglich die Rechtsfolgen geregelt für den Fall, dass ein Auftrag, der ein oder mehrere Gebäude umfasst, nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wurde.

- Wenn und soweit die Parteien eine Honorarermittlung gemäß § 4 a Satz 1 HOAI 1996 vorgesehen hatten, konnten sie für Mehraufwendungen, die durch wesentlich verlängerte Planungs- und Bauzeiten verursacht wurden, ein zusätzliches Honorar vereinbaren.

- Gemäß § 642 BGB steht den Architekten unter den dort genannten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Ende 2004 hat der BGH erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Honorarerhöhung im Falle von Bauzeitverlängerungen auf der Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anerkannt (für diesen Anspruch werden voraussichtlich nicht die allgemeinen Voraussetzungen eines vertraglichen Mehrvergütungsanspruches vorliegen müssen, vgl. hierzu Honoraranspruch / Mehrleistung).

Die Entscheidung des BGH enthält eine für Architekten ausdrücklich zu begrüßende Entwicklung. Architekten können jetzt ein Zusatzhonorar im Falle von Bauzeitverlängerungen selbst dann geltend machen, wenn es keine entsprechenden vertraglichen Regelungen (zum Beispiel bei mündlichem Auftrag) gibt. Die genauen Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs stehen allerdings noch nicht fest. Voraussichtlich wird ein Anspruch nur in Betracht kommen, wenn die Überschreitung der im Einzelfall angemessenen Bauzeit erheblich war.

Deshalb ist der schriftliche Abschuss eines Vertrages mit einer ausdrücklichen Regelung zu empfehlen. Soweit in den Verträgen (z.B. RBBau) Regelungen zur Vergütung der Bauzeitverlängerungen enthalten sind, sind vor allem die einzelnen Voraussetzungen, insbesondere zu Art und Weise der Darlegung des "Mehraufwands" streitig.

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