Leistungsverweigerungsrecht

Zahlt der Bauherr einen fälligen Anspruch des Architekten nicht, so steht diesem grds. eine Recht zur Leistungsverweigerung (Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Leistung) zu.

Zu beachten ist, dass hohe Anforderungen an fällige (d.h. durch prüfbare Rechnungen fällig gestellte, vgl. Honoraranspruch / Fälligkeit) Ansprüche gestellt werden; zudem hat der Bauherr die Möglichkeit der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen. Stellt nun der Architekt im Vertrauen auf seinen Anspruch die Arbeit ein oder kündigt sogar, begründet er die Berechtigung des Bauherrn seinerseits zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen, wenn sich schließlich herausstellt, dass dem Architekt eine Forderung gar nicht zustand.

Vor diesem Hintergrund ist vor Leistungsverweigerung grds. höchste Vorsicht geboten. U.U. ist zu empfehlen, erst § 650f BGB in Erwägung zu ziehen, vgl. Bauhandwerkersicherheit.

Ob und ab wann ein Recht auf Arbeitseinstellung betreffend Zusatzleistungen bestehen kann, wenn der Bauherr eine Honorierung der Zusatzleistung von vorneherein bestreitet, ist noch nicht abschließend geklärt.

6 Beiträge  

07.03.2023

Vom Architekten beanspruchter, aber vom Bauherrn nicht gezahlter Vorschuss: Kein Grund zur Arbeitsniederlegung

mehr
 

07.03.2023

Leistungsverweigerung: Architekt kann sich nicht auf Honoraranspruch für mangelhaft erbrachte Leistungen stützen mehr
 

23.12.2015

Abschlagsrechnung aus früherem Vertragsverhältnis nicht gezahlt: Leistungsverweigerungsrecht?

mehr
 

24.11.2006

Bauherr verweigert Bestätigung eines Mehrvergütungsanspruches: Kann Architekt Vertrag kündigen? mehr
 

07.08.2004

Planungsänderung angeordnet: Verweigerungsrecht des Architekten bei unklarer Honorierung? mehr
 

11.06.1998

Abschlagszahlungen verweigert: Architekt zur Kündigung berechtigt mehr