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Eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung ist die Prüffähigkeit der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung). Eine Schlussrechnung ist grds. prüffähig, wenn sie die erbrachten Leistungen und die einzelnen Berechnungsfaktoren derart übersichtlich und nachvollziehbar anordnet, daß es keiner weiteren Erklärung bedarf. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, wobei ggfs. auch die Sachkunde des Auftraggebers berücksichtigt werden kann.
Unerheblich für die Prüffähigkeit ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Der BGH hat 1998 die an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu unter BGH, Urteil vom 08.10.1998.
Konsequenz einer nicht prüffähigen Schlussrechnung im Gerichtsverfahren ist die Abweisung der Honorarklage als derzeit nicht begründet.
Die Schlussrechnung hat grds. (vgl. auch zu möglichen Ausnahmen bei den Beispielsurteilen) nach Maßgabe des HOAI-Systems und nach herrschender Ansicht unter Angabe der jeweiligen Paragraphen jedenfalls zu enthalten:
soweit ein Pauschalhonorar (oder einzelne Berechnungsfaktoren) durch wirksame Vereinbarung festgelegt wurden:
- das Pauschalhonorar (die festgelegten Berechnungsfaktoren)
- die geleisteten Abschlagzahlungen
im übrigen:
- das Leistungsbild
- die Honorarzone
- die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der durch die HOAI bestimmten Vorgaben
- die erbrachten Leistungen unter Benennung der Leistungsphasen
- die Vom-Hundert-Sätze
- den Gebührensatz gem. Honorartafel
- die geleisteten Abschlagszahlungen
es sei denn, die HOAI läßt Ausnahmen zu (z.B. Zeithonorar)
des Weiteren:
- sonstige abgerechnete Leistungen (z.B. besondere Leistungen, zusätzliche Leistungen gem. §§ 28 ff HOAI)
- Zuschläge und Erhöhungen (diese sind ggfs. in Zusammenhang mit den jeweiligen Grundleistungen anzusetzen; z.B. §§ 6 II, 8 III, 9, 12 HOAI)
- bei Teilleistungen die Beschreibung der Leistung und die Berechnung des Vom-Hundert-Satzes
Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung vgl. auch unsere Schlussrechnungsmuster mit ausführlicher Kommentierung.
Die Frage der Prüffähigkeit erfasst nach Ansicht des Verfassers eher formelle Fragen; zu Fragen, wie das Honorar (materiell) richtig zu ermitteln ist, vgl. unter Umfang des Honorars gem. Honorarvereinbarung bzw. gem. HOAI-Vorschriften.