prüfbare Schlussrechnung

Eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung ist die Prüffähigkeit der Schlussrechnung (oder Teilschlussrechnung). Eine Schlussrechnung ist grds. prüffähig, wenn sie die erbrachten Leistungen und die einzelnen Berechnungsfaktoren derart übersichtlich und nachvollziehbar anordnet, daß es keiner weiteren Erklärung bedarf. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, wobei ggfs. auch die Sachkunde des Auftraggebers berücksichtigt werden kann.

Unerheblich für die Prüffähigkeit ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Der BGH hat 1998 die an die Prüffähigkeit der Schlussrechnung zu stellenden Anforderungen tendenziell gelockert. Vgl. zusammenfassenden Hinweis hierzu unter BGH, Urteil vom 08.10.1998.



Konsequenz einer nicht prüffähigen Schlussrechnung im Gerichtsverfahren ist die Abweisung der Honorarklage als derzeit nicht begründet.

Die Schlussrechnung hat grds. (vgl. auch zu möglichen Ausnahmen bei den Beispielsurteilen) nach Maßgabe des HOAI-Systems und nach herrschender Ansicht unter Angabe der jeweiligen Paragraphen jedenfalls zu enthalten:

soweit ein Pauschalhonorar (oder einzelne Berechnungsfaktoren) durch wirksame Vereinbarung festgelegt wurden:

  • das Pauschalhonorar (die festgelegten Berechnungsfaktoren)

  • die geleisteten Abschlagzahlungen

im übrigen:
  • das Leistungsbild

  • die Honorarzone

  • die anrechenbaren Kosten unter Berücksichtigung der durch die HOAI bestimmten Vorgaben


  • die erbrachten Leistungen unter Benennung der Leistungsphasen

  • die Vom-Hundert-Sätze

  • den Gebührensatz gem. Honorartafel


  • die geleisteten Abschlagszahlungen


  • es sei denn, die HOAI läßt Ausnahmen zu (z.B. Zeithonorar)


des Weiteren:
  • sonstige abgerechnete Leistungen (z.B. besondere Leistungen, zusätzliche Leistungen gem. §§ 28 ff HOAI)

  • Zuschläge und Erhöhungen (diese sind ggfs. in Zusammenhang mit den jeweiligen Grundleistungen anzusetzen; z.B. §§ 6 II, 8 III, 9, 12 HOAI)

  • bei Teilleistungen die Beschreibung der Leistung und die Berechnung des Vom-Hundert-Satzes


Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung vgl. auch unsere Schlussrechnungsmuster mit ausführlicher Kommentierung.

Die Frage der Prüffähigkeit erfasst nach Ansicht des Verfassers eher formelle Fragen; zu Fragen, wie das Honorar (materiell) richtig zu ermitteln ist, vgl. unter Umfang des Honorars gem. Honorarvereinbarung bzw. gem. HOAI-Vorschriften.

38 Beiträge  

26.01.2018

Pauschales Bestreiten der erbrachten Leistungen zum Zwecke der Honorarkürzung genügt nicht!
 
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07.12.2017

Bauvertragsnovelle 2018 mehr
 

13.03.2015

Anforderungen an die Ermittlung der anrechenbaren Kosten: Verwendung Formblatt der DIN 276?

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13.03.2015

Lassen sich anrechenbare Kosten durch Verweis auf Drittobjekte bestimmen?

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06.11.2014

Pauschales Bestreiten der anrechenbaren Kosten durch Auftraggeber unerheblich!

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07.03.2014

Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars?

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16.01.2014

Prüfbarkeit einer Architektenschlussrechnung setzt Kostenermittlung nach DIN 276 voraus.

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12.07.2012

Sachverständiger stellt fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung fest: noch im Prozess nachbesserbar? mehr
 

02.01.2012

Honorarrechnung: schlüssig = prüfbar? mehr
 

22.12.2009

Mehrforderungen verjähren grundsätzlich mit Forderungen der Honorarschlussrechnung. mehr
 

13.11.2009

Honorarrechnung ist nicht prüfbar, wenn Reduzierung der Vomhundertsätze der einzelnen Leistungsphasen nicht nachvollziehbar dargestellt ist.
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30.10.2009

Relevanz der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung trotz Ausbleibens rechtzeitiger Rüge
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20.05.2009

Kann für Planerleistungen anstelle einer Abrechnung auf Grundlage §§ 10 ff. eine Abrechnung nach über § 6 liegenden Stundensätzen wirksam vereinbart werden?
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09.12.2008

Verjährung von nach der Schuldrechtmodernisierung (01.01.2002) in Rechnung gestellten Honoraren aus vor der Schuldrechtmodernisierung geschlossenen Architektenverträgen.
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09.12.2008

Verjährung: Rechnung muss nicht als Schlussrechnung bezeichnet sein.
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25.01.2008

Bauherr verlangt von Architekten Überzahlungen zurück: Wer hat die Beweislast? mehr
 

15.12.2006

Honorare für Grundleistungen für Gebäude und Freianlagen sind grundsätzlich getrennt voneinander zu berechnen. mehr
 

21.11.2006

Bauherr verweigert Auskunft über anrechenbare Kosten: Schätzung erlaubt mehr
 

31.10.2006

Keine Rüge der Prüffähigkeit in 2-Monats-Frist: Beginn der Verjährung des Honoraranspruchs! mehr
 

19.08.2005

Inhaltsleere Rüge der Prüffähigkeit innerhalb der 2-Monatsfrist genügt nicht mehr
 

05.07.2005

Schlussrechnung auf Grundlage mindestsatz-unterschreitender Pauschalhonorarvereinbarung: durchsetzbar? mehr
 

26.02.2004

Prüffähigkeit der Schlussrechnung: neue 2-Monats-Rügefrist! mehr
 

25.02.2004

Prüffähige und nicht prüffähige Schlussrechnung: Wann beginnt die Verjährung? mehr
 

25.08.2003

Schlussrechnung mit von § 10 II HOAI abweichender Kostenermittlungsart: Trotzdem prüfbar! mehr
 

11.08.2003

Berücksichtigung nicht übertragener Grundleistungen: Prüffähigkeit der Architektenabrechnung ? mehr
 

19.05.2003

Wann ist eine Rechnung eine Schlussrechnung? mehr
 

24.03.2003

Prüfbarkeit der Schlussrechnung: Angabe der Bewertungsmerkmale der Honorarzone erforderlich? mehr
 

20.03.2003

Darf Architekt Abschlagszahlungen ohne Schlussrechungslegung behalten? mehr
 

13.12.2002

Schlussrechnung auf der Basis der DIN 276 i.d.F. 1993: Prüffähig? mehr
 

26.11.2001

Wann wird Wiederholungshonorar gem. § 20 HOAI fällig? mehr
 

27.03.2001

Formular DIN 276-1981 nicht verwandt: Schlussrechnung gleichwohl prüffähig? mehr
 

27.03.2001

Abschlagszahlungen nicht berücksichtigt: Schlussrechnung nicht prüfbar? mehr
 

27.03.2001

Prüffähigkeit der Schlussrechnung: Angabe der HOAI-§§ immer erforderlich? mehr
 

28.02.1999

Fehlende Prüffähigkeit der Schlußrechnung trotz Anerkennung des Rechnungsergebnisses ? mehr
 

28.02.1999

Anforderungen an die Prüffähigkeit von Kostenermittlungen mehr
 

28.02.1999

Prüffähigkeit der Schlußrechnung: Lockerung der Rechtsprechung mehr
 

21.06.1998

§ 10 II HOAI nicht beachtet: Schlußrechnung nicht prüffähig mehr
 

04.05.1998

Schlußrechnung bei Anwendung der DIN 276 in der Fassung 1993 nicht prüffähig mehr