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Gem. § 8 II HOAI 1996/§ 15 II HOAI 2009/2013 kann der Architekt Abschlagszahlungen in angemessenen Abständen für nachgewiesene Leistungen fordern. Nach wohl überwiegender Ansicht hat der Architekt ebenso wie bei seiner Schlußzahlungsforderung für Abschlagsforderungen eine prüffähige Rechnung (vgl. zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der prüffähigen Schlußrechnung) vorzulegen. Im Hinblick auf die von der HOAI festgelegte Vorausetzung, nur für "nachgewiesene" Leistungen könne ein Abschlag gefordert werden, sind jdfs. grundlegende Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung zu stellen. Voraussetzung für eine Abschlagsforderung ist darüberhinaus, daß die nachgewiesenen Leistungen auch vertragsgemäß erbracht sind. In welchen Zeitabständen der Architekt Abschläge verlangen kann, richtet sich nach dem Einzelfall; nicht nur abgeschlossene Leistungsphasen berechtigen zu Abschlagsforderungen.
Eine Bindungswirkung entfaltet die Abschlagsrechnung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1995). Nach Beendigung des Vertrages oder vollständiger Leistungserbringung kann der Architekt Abschlagszahlungen nicht mehr fordern, er muß eine Schlußrechnung stellen. Nach der Rechtsprechnung des BGH verjähren Abschlagsforderungen selbständig.
Es ist für Architekten empfehlenswert, das Recht zu Abschlagsforderungen jdfs. im Umfange des § 8 II HOAI 1996/§ 15 II HOAI 2009/2013 vertraglich (schriftlich) zu vereinbaren. Von § 8 II HOAI 1996/§ 15 II HOAI 2009/2013 abweichende Vereinbarungen sind gem. § 8 IV HOAI 1996, § 15 IV HOAI 2009/2013 schriftlich auch möglich; hierbei sind ggfs. die §§ 305 ff. BGB zu beachten.
Zur Prüffähigkeit der Schlußrechnung, die auch für Abschlagsrechnungen maßgeblich ist, vgl. auch unsere Abschlags- und Schlußrechnungsmuster mit ausführlicher Kommentierung.