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Nach früherer Rechtsprechung war der Architekt, der eine Schlussrechnung erteilt hatte, weitgehend an diese gebunden, er konnte also keine Nachforderungen mehr stellen. Diese strenge Rechtsprechung zu den grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung ist gelockert worden. Im Einzelfall kann der Umfang der Bindungswirkung fraglich sein, z.B. ob die Bindungswirkung auch nicht prüffähige oder mindestsatzunterschreitende Rechnungen oder einzelne Positionen der Rechnung umfaßt. Darüberhinaus sind einige Ausnahmen anerkannt, in denen eine Bindungswirkung trotz Schußrechnung nicht eintritt.
Zu beachten ist schließlich, dass nach Ansichten in der Rechtsprechung Bestätigungen oder Zahlungen auf Rechnungen ggf. auch als Vergleich oder sogar Erlass ausgelegt werden können; fand der Vergleich oder Erlass nach Vertragsbeendigung statt, stehen auch die Mindestsatzvorschriften der HOAI einer Wirksamkeit der Einigung selbst bei Mindestsatzunterschreitung nicht mehr entgegen.