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Weitere Urteile zur Anwendbarkeit der HOAI unter Anwendbarkeit der HOAI 1996, Anwendbarkeit der HOAI 2009 und Anwendbarkeit der HOAI 2013
Die Frage der Anwendbarkeit der HOAI spielte früher eine wichtige Rolle, da die HOAI-Fassungen vor der HOAI 2021 insb. für Honorarvereinbarungen vielerlei einschränkende Bestimmungen enthielten, z.B. Schriftformerfordernisse, Mindest- u. Höchstsätze, ect. Soweit die HOAI anzuwenden war, entfalteten die Vorschriften zwingenden Charakter, d.h. sie waren nicht abdingbar. Da infolge des EuGH Urteils vom 04.07.2019 die zwingenden Höchst- und Mindestsatzvorschriften der alten Fassungen der HOAI weggefallen sind, hat die Relevanz der Frage, ob die HOAI 2021 anwendbar ist oder nicht, abgenommen. Aber auch die HOAI 2021 begründet Vorgaben, deren Nichteinhaltung zu Nachteilen führen kann, weshalb der Anwendungsbereich für eben diese Vorgaben immer zu prüfen ist.
Für die Frage der Anwendbarkeit der HOAI ist zu unterscheiden zwischen einem sachlichen, einem persönlichen und einem örtlichem Anwendungsbereich.
Zu beachten ist, dass die HOAI nicht Abreden zwischen Architekt und Auftraggeber zum Honorargrund erfasst; ohne Einhaltung der von der HOAI vorgegebenen Wirksamkeitsvoraussetzungen für Honorarvereinbarungen (Textform) zulässig sind danach Vereinbarungen über die Unentgeltlichkeit der Architektenleistungen, sowie solche, die den Honoraranspruch von dem Eintritt einer Bedingung abhängig machen (s. Honoraranspruch / Bedingung).
Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist, bleibt die Frage, in welcher Fassung; vergleiche hier zu Einzelfragen unter Abgrenzung der Anwendbarkeit HOAI 1996 - 2009 - 2013 - 2021.