persönlicher Anwendungsbereich

Weitere Urteile zum persönlichen Anwendungsbereich unter persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996 und persönlicher Anwendungsbereich HOAI 2009 und persönlicher Anwendungsbereich HOAI 2013



Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich hat die HOAI 2021 keine Neuerungen gegenüber dem Stand gebracht, der durch die HOAI-Novelle 2009 eingeführt wurde:



Mit der Einführung der HOAI 2009 hatte der HOAI-Geber zur Vermeidung einer EU-Rechtswidrigkeit geregelt, dass für Planer die HOAI nicht anwendbar ist, wenn sie keinen Sitz im Inland haben und von diesem aus ihre Tätigkeit erbringen. Ein Sitz im Inland ist nach der Begründung zur Novelle anzunehmen, wenn ein Architekt oder Ingenieur seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt. Danach war die HOAI sowohl auf Deutsche als auch auf Ausländer, die ihre Tätigkeit für ein Bauvorhaben in Deutschland von einem Sitz im Ausland her erbringen, die HOAI nicht anwendbar. Nach dem EuGH Urteil vom 04.07.2019, welches die EU-Rechtswidrigkeit gleichwohl feststellte, hat sich der Anlass für die vorstehend genannte Änderung erübrigt; deshalb wurde die Beschränkung durch die Novelle 2021 wieder herausgenommen.



Im Übrigen gilt:



Die HOAI gilt von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her für alle Leistungen, die von einem selbständigen Architekten/Ingenieur erbracht werden. Unerheblich ist, ob diese Leistungen durch einen Bauherrn oder einen anderen Architekten/Ingenieur in Auftrag gegeben wurden. Die HOAI ist hingegen nicht anwendbar auf Architekten- oder Ingenieursleistungen, die ein Architekt/Ingenieur aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstvertrages für seinen Arbeit- bzw. Dienstgeber erbringt. Die HOAI soll weiter nicht anwendbar sein, wenn Architekten- u. Ingenieursleistungen im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses als Gesellschaftsbeitrag geleistet werden.

Unstrittig war schon immer, dass eingetragene Architekten und Ingenieure an die Regelungen der HOAI, insbesondere an die dort festgelegten Mindest- und Höchstsätze gebunden sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dasssich auch sonstige Personen, die zwar nicht eingetragene Architekten oder Ingenieure sind, aber gleichwohl Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen (z.B. juristische Personen), an die Normen der HOAI halten müssen.