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Weitere Urteile zum persönlichen Anwendungsbereich unter persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996 und persönlicher Anwendungsbereich HOAI 2009
Im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich hat die HOAI 2013 keine Neuerungen gegenüber dem Stand gebracht, der durch die HOAI-Novelle 2009 eingeführt wurde:
Die HOAI gilt von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her für alle Leistungen, die von einem selbständigen Architeken/Ingenieur erbracht werden. Unerheblich ist, ob diese Leistungen durch einen Bauherrn oder einen anderen Architekten/Ingenieur in Auftrag gegeben wurden. Die HOAI ist hingegen nicht anwendbar auf Architekten- oder Ingenieursleistungen, die ein Architekt/Ingenieur aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstvertrages für seinen Arbeit- bzw. Dienstgeber erbringt. Die HOAI soll weiter nicht anwendbar sein, wenn Architekten- u. Ingenieursleistungen im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses als Gesellschaftsbeitrag geleistet werden.
Unstrittig war schon immer, daß eingetragene Architekten und Ingenieure an die Regelungen der HOAI, insbesondere an die dort festgelegten Mindest- und Höchstsätze gebunden sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß sich auch sonstige Personen, die zwar nicht eingetragene Architekten oder Ingenieure sind, aber gleichwohl Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen (z.B. juristische Personen), an die Normen der HOAI halten müssen. Zur alten HOAI 1996 galt zudem, dass auch ausländische Planer an die HOAI gebunden waren.
Mit der Einführung der HOAI 2009 hat der HOAI-Geber (wegen wettbewerbsrechtlicher Regelungen in der EU) geregelt, dass für Planer die HOAI nicht anwendbar ist, wenn sie keinen Sitz im Inland haben und von diesem aus ihre Tätigkeit erbringen. Ein Sitz im Inland ist nach der Begründung zur Novelle anzunehmen, wenn ein Architekt oder Ingenieur seine Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit in Deutschland ausübt. Danach ist die HOAI sowohl auf Deutsche als auch auf Ausländer, die ihre Tätigkeit für ein Bauvorhaben in Deutschland von einem Sitz im Ausland her erbringen, die HOAI nicht anwendbar.