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weitere Urteile zum örtlichen Anwendungsbereich siehe unter örtlich Anwendbarkeit HOAI 1996 und unter örtlich Anwendbarkeit HOAI 2009
Gegenüber dem örtlichen Anwendungsbereich, wie er sich durch die Novelle HOAI 2009 ergab, hat sich durch die Novelle 2013 nichts geändert:
Die HOAI ist als deutsches Recht grds. ausschließlich auf Bauvorhaben im Inland anzuwenden. Es ist nicht auszuschließen, dass ausländisches Recht unter besonderen Umständen deutsches Recht und damit u.U. die HOAI für ein Auslandsbauvorhaben anwendbar erklärt. Unabhängig hiervon steht es Parteien grundsätzlich offen, die HOAI für ausländische Bauvorhaben anwendbar zu erklären.
Soweit ausländische Architekten oder Ingenieure bei Inlandsbauvorhaben tätig werden, ist zunächst Grundlage für die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts - soweit die Frage vor einem inländischen Gericht anhängig gemacht wird - das im EGBGB geregelte internationale Privatrecht. Hiervon unabhängig ist - wenn deutsches Recht anwenbar wäre - darüber hinaus zu prüfen, ob die HOAI auf ausländische Architekten oder Ingenieure anwendbar ist; die wäre dann grds. ein Frage der persönlichen Anwendbarkeit der HOAI.