sachlicher Anwendungsbereich HOAI 1996

Gem. § 1 HOAI erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich auf Leistungen, soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der HOAI erfaßt werden. Nicht in der HOAI geregelt sind z.B. reine Beratungstätigkeiten des Architekten, isolierte Leistungen bei Abruch von Gebäuden, Gutachten außerhalb von § 33, typische Designertätigkeiten, und nach herrschender Ansicht auch besondere Leistungen, soweit sie nicht zu Grundleistungen hinzu- oder an deren Stelle treten (sog. isolierte besondere Leistungen).

12 Beiträge  

20.12.2016

Architektenleistungen als Gesellschaftereinlage: HOAI nicht anwendbar! mehr
 

17.12.2015

Stundenlohn des Projektsteuerers: Was ist angemessen?

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17.12.2015

Projektsteuerertätigkeit: HOAI nicht anwendbar!

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04.11.2014

Nicht genehmigte Präsentation eines Architektenplanes: Ansprüche des Architekten?

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16.06.2007

Leistungen zur Beaufsichtigung von Mängelbeseitigungsarbeiten sind nach HOAI abzurechnen mehr
 

24.11.2006

Sind dem Architekten übertragene Zusatzleistungen nicht immer besondere Leistungen? mehr
 

02.01.2006

Mindestsatz unterschreitender Entschädigung für Teilnahmen am Wettbewerbsverfahren steht weder die HOAI noch Standesrecht entgegen! mehr
 

23.07.2004

SiGeKo-Leistung: HOAI anwendbar? mehr
 

10.02.2004

Designgeprägte Entwurfsleistungen: HOAI anwendbar? mehr
 

18.01.2003

Einscannen und EDV-mäßige Bearbeitung alter Bauzeichnungen: Besondere Leistungen? mehr
 

27.07.1998

Umwandlung eines Mietobjekts in Wohnungseigentum: HOAI nicht anwendbar mehr
 

02.07.1998

HOAI-Honorar für isoliert beauftragte Bauvoranfrage? mehr