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Die HOAI gilt von ihrem persönlichen Anwendungsbereich her für alle Leistungen, die von einem selbständigen Architeken/Ingenieur erbracht werden. Unerheblich ist, ob diese Leistungen durch einen Bauherrn oder einen anderen Architekten/Ingenieur in Auftrag gegeben wurden. Die HOAI ist hingegen nicht anwendbar auf Architekten- oder Ingenieursleistungen, die ein Architekt/Ingenieur aufgrund eines Arbeitsvertrages oder aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Dienstvertrages für seinen Arbeit- bzw. Dienstgeber erbringt. Die HOAI soll weiter nicht anwendbar sein, wenn Architekten- u. Ingenieursleistungen im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses als Gesellschaftsbeitrag geleistet werden.
Unstrittig war schon immer, daß eingetragene Architekten und Ingenieure an die Regelungen der HOAI, insbesondere an die dort festgelegten Mindest- und Höchstsätze gebunden sind. Die Rechtsprechung hat klargestellt, daß sich auch sonstige Personen, die zwar nicht eingetragene Architekten oder Ingenieure sind, aber gleichwohl Architekten- oder Ingenieursleistungen erbringen (z.B. juristische oder ausländische Personen), an die Normen der HOAI halten müssen.