örtlicher Anwendungsbereich HOAI 1996

Die HOAI ist als deutsches Recht grds. ausschließlich auf Bauvorhaben im Inland anzuwenden. Es ist nicht auszuschließen, dass ausländisches Recht unter besonderen Umständen deutsches Recht und damit u.U. die HOAI für ein Auslandsbauvorhaben anwendbar erklärt. Unabhängig hiervon steht es Parteien grundsätzlich offen, die HOAI für ausländische Bauvorhaben anwendbar zu erklären.



Soweit ausländische Architekten oder Ingenieure bei Inlandsbauvorhaben tätig werden, ist zunächst Grundlage für die Beantwortung der Frage der Anwendbarkeit deutschen Rechts - soweit die Frage vor einem inländischen Gericht anhängig gemacht wird - das im EGBGB geregelte internationale Privatrecht. Hiervon unabhängig ist - wenn deutsches Recht anwenbar wäre - darüber hinaus zu prüfen, ob die HOAI  auf ausländische Architekten oder Ingenieure anwendbar ist; die wäre dann grds. ein Frage der persönlichen Anwenbarkeit der HOAI.

3 Beiträge  

18.05.2012

Kann HOAI auch für Auslandsbauvorhaben vereinbart werden? mehr
 

26.11.2010

Bulgarisches Ingenieurbüro mit Sitz in Deutschland erbringt Leistungen für ein Bauvorhaben in Deutschland: HOAI 1996 anwendbar? mehr
 

11.08.2003

Luxemburgisches Ingenieurbüro plant für Berliner Objekt: HOAI - Mindestsätze anwendbar? mehr