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Steht fest, dass die HOAI anwendbar ist, bleibt die Frage, in welcher Fassung. Hier gilt grundsätzlich, dass maßgebend für die Auswahl der verschiedenen Fassungen der HOAI, nunmehr insb. Fassung 1996 / 2009 / 2013 / 2021, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist. Für die Abgrenzung der Fassungen 1996 und 2009 gilt mithin, dass auf alle Rechtsverhältnisse, die auf einen Vertragsschluss bis zum 17.08.2009, 24.00 Uhr, beruhen, die alte Fassung 1996, für alle Rechtsverhältnisse, die auf einem Vertragsschluss ab dem 18.08.2009. 00.00 Uhr, beruhen, die neue Fassung 2009 anwendbar ist. Für die Abgrenzung der Fassungen 2009 und 2013 gilt, dass alle Rechtsverhältnisse die auf einen Vertragsschluss bis zum 16.07.2013, 24.00 Uhr, beruhen, die Fassung 2009, für alle Rechtsverhältnisse, die auf einen Vertragsschluss ab dem 17.07.2013, 0.00 Uhr, beruhen, die Neufassung 2013 anwendbar ist; Entsprechendes ist auf die Abgrenzung der HOAI 2013 von der HOAI 2021 anzuwenden.
Der oben als maßgeblich dargestellte Vertragsschluss wird nur anzunehmen sein, wenn tatsächlich wirksam von einem - ggf. auch mündlich - geschlossen Vertrag auszugehen ist. Reine Akquisitionstätigkeiten reichen hierfür nicht. Wird das Angebot vor dem Änderungsstichtag gemacht, die Annahme des Angebots aber erst nach dem Änderungsstichtag ausgesprochen, kommt der Vertrag erst nach dem Änderungsstichtag wirksam zustande. Folgt auf einen - wirksamen - mündlichen Vertragsschluss vor dem Änderungsstichtag ein schriftlicher Vertrag nach dem Änderungsstichtag, so ist die alte HOAI anwendbar.
Zur Abgrenzung der HOAI-Fassungen bei stufenweiser Beauftragung hat der BGH entschieden.
Haben die Parteien einen Rahmenvertrag geschlossen, der selber keine Beauftragung für ein konkretes Objekt enthält, auf dessen Grundlage aber einzelne Aufträge erteilt werden, so dürfte es allein auf den Zeitpunkt ankommen, in welchem für den einzelnen Auftrag der Vertrag zustande kommt.
Sind Verträge genehmigungspflichtig und kommt der Vertrag erst mit der Genehmigung (bzw. der Erfüllung der Formvorschriften) zustande (so wohl bei öffentl.-rechtl. Körperschaften, Kirchen), so muss nach Ansicht des Unterzeichners auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt werden.
Siehe im übrigen zur Anwendbarkeit der HOAI unter Anwendbarkeit 1996 und 2009 und 2013 und 2021.
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