https://www.baunetz.de/recht/Holzbaukonstruktion_Hat_Architekt_Baufeuchte_zu_messen__7864327.html
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Holzbaukonstruktion: Hat Architekt Baufeuchte zu messen?
Im Rahmen der Errichtung einer diffusionsdicht ausgeführten Holzbaukonstruktion hat der bauüberwachende Architekt die Baufeuchte zu messen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – VII ZR 140/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt ist für ein Mehrfamilienhaus mit Planungsleistungen sowie der Objektüberwachung beauftragt. Der Architekt plant das Dach des Mehrfamilienhauses als nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Nach der Fertigstellung zeigen sich im Dachgeschoss Feuchtigkeitserscheinungen, der Architekt erbringt auftragsgemäß eine Sanierungsplanung. Auch im Anschluss an die Sanierung allerdings tritt Feuchtigkeit unterhalb des Daches auf. Der Bauherr nimmt den Architekten unter anderem wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Koblenz folgt dieser Auffassung: Der Architekt habe sowohl im Rahmen der Ersterrichtung als auch während der ersten Sanierungsmaßnahmen die Bauarbeiten nicht hinreichend überwacht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Architekt eine Überprüfung der Holzfeuchte in der Dachkonstruktion durch Vornahme von Messungen vorgenommen hätte. Überprüfungen visueller Art oder mit der Hand reichten nicht aus. Insbesondere auch im Zuge der ersten Sanierungsarbeiten hätte eine kontrollierte Trocknung der Holzkonstruktion sowie entsprechende Feuchtigkeitsmessungen vor Verschließen der Holzkonstruktion stattfinden müssen.
(nach OLG Koblenz , - Urteil vom 15.06.2018 – 6 U 467/17; BGH, Beschluss vom 21.01.2021 – VII ZR 140/18 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt ist für ein Mehrfamilienhaus mit Planungsleistungen sowie der Objektüberwachung beauftragt. Der Architekt plant das Dach des Mehrfamilienhauses als nicht belüftetes Flachdach mit Holzbauteilen. Nach der Fertigstellung zeigen sich im Dachgeschoss Feuchtigkeitserscheinungen, der Architekt erbringt auftragsgemäß eine Sanierungsplanung. Auch im Anschluss an die Sanierung allerdings tritt Feuchtigkeit unterhalb des Daches auf. Der Bauherr nimmt den Architekten unter anderem wegen mangelhafter Bauleitung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Koblenz folgt dieser Auffassung: Der Architekt habe sowohl im Rahmen der Ersterrichtung als auch während der ersten Sanierungsmaßnahmen die Bauarbeiten nicht hinreichend überwacht. Erforderlich gewesen wäre, dass der Architekt eine Überprüfung der Holzfeuchte in der Dachkonstruktion durch Vornahme von Messungen vorgenommen hätte. Überprüfungen visueller Art oder mit der Hand reichten nicht aus. Insbesondere auch im Zuge der ersten Sanierungsarbeiten hätte eine kontrollierte Trocknung der Holzkonstruktion sowie entsprechende Feuchtigkeitsmessungen vor Verschließen der Holzkonstruktion stattfinden müssen.
Hinweis
Messgeräte für Holzfeuchtemessungen gehören wohl heute zu der Standardausstattung eines Bauüberwachers. Wohl wird der Architekt jedenfalls stichpunktartig auch auf die Baustelle geliefertes Bauholz darauf überprüfen müssen, ob die Holzfeuchte der ausgeschriebenen Qualität entspricht.
Messgeräte für Holzfeuchtemessungen gehören wohl heute zu der Standardausstattung eines Bauüberwachers. Wohl wird der Architekt jedenfalls stichpunktartig auch auf die Baustelle geliefertes Bauholz darauf überprüfen müssen, ob die Holzfeuchte der ausgeschriebenen Qualität entspricht.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck