https://www.baunetz.de/recht/Hoehere_Kellergruendung_als_vereinbart_ist_trotz_wirtschaftlicher_und_technischer_Vorteile_mangelhaft_44032.html
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Höhere Kellergründung als vereinbart ist trotz wirtschaftlicher und technischer Vorteile mangelhaft
Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, dass die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 1/00 - , IBR 2002, 552)
Der Architekt hatte eine um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen veranlasst. Seine eigenmächtige Umplanung stellt einen Planungsfehler dar. Das Gebäude wies die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderliche Beschaffenheit nicht auf, weil u.a. entgegen der ausgeführten Umplanung ebenerdige Terrasse und Eingangstür ohne Eingangstreppe vorgesehen waren. Der Umstand, dass die Bauausführung nach Ansicht des Architekten sowie den Feststellungen eines in den Vorinstanzen hinzugezogenen Sachverständigen und der Ansicht Vorinstanzen technisch und wirtschaftlich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die ausgeführte Umplanung mangelhaft ist, nach Ansicht des BGH ohne Bedeutung. Maßstab für die Vertragsgerechtigkeit der Planung des Architekten ist der vereinbarte und geschuldete Erfolg.
Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die taugliche Planung als vertragsgerecht hinzunehmen. Das Gericht hat ihm Schadensersatz unter anderem in Hinblick auf die Abrisskosten zugestanden.
(nach BGH , Urt. v. 07.03.2002 - VII ZR 1/00 - , IBR 2002, 552)
Der Architekt hatte eine um 1,15 m höhere Gründung des Kellers als in den genehmigten und vereinbarten Bauplänen vorgesehen veranlasst. Seine eigenmächtige Umplanung stellt einen Planungsfehler dar. Das Gebäude wies die nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erforderliche Beschaffenheit nicht auf, weil u.a. entgegen der ausgeführten Umplanung ebenerdige Terrasse und Eingangstür ohne Eingangstreppe vorgesehen waren. Der Umstand, dass die Bauausführung nach Ansicht des Architekten sowie den Feststellungen eines in den Vorinstanzen hinzugezogenen Sachverständigen und der Ansicht Vorinstanzen technisch und wirtschaftlich die bessere Lösung sein soll, ist für die Beurteilung der Frage, ob die ausgeführte Umplanung mangelhaft ist, nach Ansicht des BGH ohne Bedeutung. Maßstab für die Vertragsgerechtigkeit der Planung des Architekten ist der vereinbarte und geschuldete Erfolg.
Der Bauherr ist nicht verpflichtet, die taugliche Planung als vertragsgerecht hinzunehmen. Das Gericht hat ihm Schadensersatz unter anderem in Hinblick auf die Abrisskosten zugestanden.
Hinweis
Verträge sind einzuhalten. Darauf hat der Architekt zu achten und bei Umplanungen den Bauherrn unbedingt nachhaltig einzubeziehen und seine Entscheidung herbeizuführen. Die Entscheidung richtete sich noch nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht. Nach seit dem geltenden neuen Recht würde die Entscheidung allerdings nicht anders ausfallen.
Verträge sind einzuhalten. Darauf hat der Architekt zu achten und bei Umplanungen den Bauherrn unbedingt nachhaltig einzubeziehen und seine Entscheidung herbeizuführen. Die Entscheidung richtete sich noch nach bis zum 31.12.2001 geltendem Recht. Nach seit dem geltenden neuen Recht würde die Entscheidung allerdings nicht anders ausfallen.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck