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Höchstsatzüberschreitung wegen Nebenkostenpauschale von 10 % ?
Ob eine Nebenkostenpauschale wegen Überhöhung unwirksam ist, richtet sich nicht nach dem Preisrecht der HOAI, sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht und damit nach dem § 138 BGB. Danach ist die Vereinbarung erst dann nichtig, wenn die Pauschale im Vergleich zu den zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis steht und deshalb auf eine verwerfliche Gesinnung des Architekten schließen lässt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Steht fest, daß die HOAI anwendbar ist und liegt eine nach der HOAI wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, ermittelt sich das Honorar des Architekten direkt nach den Vorgaben der HOAI.
Nach Maßgabe des § 7 III HOAI kann der Architekt - soweit eine Nebenkostenpauschale nicht wirksam vereinbart wurde - Nebenkosten nur nach Einzelnachweis erstattet verlangen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.09.2003 - VII ZR 13/02)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen beauftragt. In dem – wirksamen – Vertrag ist eine Nebenkostenpauschale von 10% festgelegt. Nach Beendigung des Bauvorhabens wird das Honorar des Architekten gezahlt, auf die Nebenkostenpauschale entfällt ein Betrag von rund DM 32.000,00. Später verlangt der Bauherr die rund 32.000,00 DM zurück mit dem Argument, die Nebenkostenpauschale sei deutlich überhöht, stelle eine Überschreitung des Höchstsatzes der HOAI dar und sei deshalb unwirksam (ebenso hatte das OLG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr 1990 beurteilt, vgl. Honoraranspruch / ... / Höchstsatzüberschreitung mit Nebenkostenpauschale ).
Das OLG hatte noch eine Unwirksamkeit der Pauschale und damit einen Rückforderungsanspruch des Bauherren angenommen. Der BGH hob das Urteil auf und entschied anders. Entgegen der Ansicht des OLG beurteile sich die Frage, ob eine Nebenkostenpauschale wegen deren Höhe unwirksam sei, nicht nach dem Preisrecht der HOAI, sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht und damit nach § 138 BGB. Die Preisbindung in § 4 HOAI betreffe das Honorar, nicht aber die Nebenkosten; die Nebenkosten seien nicht Bestandteil des Honorars. Sie sollten lediglich den Aufwand ausgleichen, der den Architekten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe entstehen und könnten neben dem Honorar geltend gemacht werden.
Da § 7 für die Nebenkosten selber keinerlei Bemessungsregeln vorgebe, sei Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über Nebenkosten allein § 138 BGB. Danach sei die Vereinbarung erst dann nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoße, d.h. insbesondere, wenn die Pauschale im Vergleich zu den zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis stehe und deshalb auf eine verwerfliche Gesinnung des Architekten schließen lassen könne. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Prognose über den Umfang der zu erwartenden Nebenkosten unsicher sei.
Der BGH weist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
(nach BGH , Urt. v. 25.09.2003 - VII ZR 13/02)
Ein Architekt wurde mit Architektenleistungen beauftragt. In dem – wirksamen – Vertrag ist eine Nebenkostenpauschale von 10% festgelegt. Nach Beendigung des Bauvorhabens wird das Honorar des Architekten gezahlt, auf die Nebenkostenpauschale entfällt ein Betrag von rund DM 32.000,00. Später verlangt der Bauherr die rund 32.000,00 DM zurück mit dem Argument, die Nebenkostenpauschale sei deutlich überhöht, stelle eine Überschreitung des Höchstsatzes der HOAI dar und sei deshalb unwirksam (ebenso hatte das OLG Düsseldorf in einem Urteil aus dem Jahr 1990 beurteilt, vgl. Honoraranspruch / ... / Höchstsatzüberschreitung mit Nebenkostenpauschale ).
Das OLG hatte noch eine Unwirksamkeit der Pauschale und damit einen Rückforderungsanspruch des Bauherren angenommen. Der BGH hob das Urteil auf und entschied anders. Entgegen der Ansicht des OLG beurteile sich die Frage, ob eine Nebenkostenpauschale wegen deren Höhe unwirksam sei, nicht nach dem Preisrecht der HOAI, sondern nach dem allgemeinen Vertragsrecht und damit nach § 138 BGB. Die Preisbindung in § 4 HOAI betreffe das Honorar, nicht aber die Nebenkosten; die Nebenkosten seien nicht Bestandteil des Honorars. Sie sollten lediglich den Aufwand ausgleichen, der den Architekten bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Aufgabe entstehen und könnten neben dem Honorar geltend gemacht werden.
Da § 7 für die Nebenkosten selber keinerlei Bemessungsregeln vorgebe, sei Maßstab für die Wirksamkeit der Vereinbarung über Nebenkosten allein § 138 BGB. Danach sei die Vereinbarung erst dann nichtig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoße, d.h. insbesondere, wenn die Pauschale im Vergleich zu den zu erwartenden Nebenkosten objektiv in einem auffälligen Missverhältnis stehe und deshalb auf eine verwerfliche Gesinnung des Architekten schließen lassen könne. Hierbei sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Prognose über den Umfang der zu erwartenden Nebenkosten unsicher sei.
Der BGH weist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück.
Hinweis
Der BGH weist darauf hin, dass – soweit eine Unwirksamkeit gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit angenommen werden müsse – eine Reduzierung der Nebenkostenpauschale auf einen angemessenen Satz nicht in Betracht komme. Vielmehr habe der Architekt im Fall der Unwirksamkeit der Nebenkostenpauschale seine Nebenkosten nach Einzelnachweisen abzurechnen.
Der BGH weist darauf hin, dass – soweit eine Unwirksamkeit gem. § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit angenommen werden müsse – eine Reduzierung der Nebenkostenpauschale auf einen angemessenen Satz nicht in Betracht komme. Vielmehr habe der Architekt im Fall der Unwirksamkeit der Nebenkostenpauschale seine Nebenkosten nach Einzelnachweisen abzurechnen.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 1996 / Nebenkosten HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Höchstsätze HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck