https://www.baunetz.de/recht/Hinweise_zur_Vertragsgestaltung_und_-durchfuehrung_HOAI_2009_894285.html
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Hinweise zur Vertragsgestaltung und -durchführung HOAI 2009
Die HOAI 2009 gibt Anlass, die bisherigen Überlegungen zur Vertragsgestaltung und -durchführung in einigen Punkten anzupassen.
Hintergrund
Unter Berücksichtigung der neuen HOAI ergeben sich neue Schwerpunkte und Erfordernisse für Vertragsgestaltung und –durchführung. Hier seien einige wichtige genannt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich aus der zukünftig zu erwartenden Rechtssprechung und Kommentierung Änderungen ergeben können.
Unter Berücksichtigung der neuen HOAI ergeben sich neue Schwerpunkte und Erfordernisse für Vertragsgestaltung und –durchführung. Hier seien einige wichtige genannt, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich aus der zukünftig zu erwartenden Rechtssprechung und Kommentierung Änderungen ergeben können.
Hinweis
-Aufgrund des Wegfalls der Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß des alten § 10 III a HOAI 1996 müssen sich Planer im Bereich Bauen im Bestand u.U. um die Auskömmlichkeit ihrer Honorar kümmern: sie sollten wirksame Honorarvereinbarungen für Grundleistungen oberhalb des Mindestsatzes sowie wirksame Zuschläge oberhalb des Mindestzuschlages (nun bis 80 %) vereinbaren. Für eine wirksame Vereinbarung eines höheren Satzes als des Mindestsatzes sowie eines höheren Zuschlages als des Mindestzuschlages bedarf es zunächst der Schriftform (zwei Unterschriften und einer Urkunde); für höhere Sätze als den Mindestsatz muss die Schriftform zusätzlich bei Auftragserteilung vorliegen. Hat ein Planer vor schriftlicher Niederlegung des Vertrages bereits Leistungen in nicht unerheblichem Umfange erbracht, spricht häufig vieles dafür, dass die Schriftform nicht bei Auftragserteilung erfolgte (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Erläuterungen bei www.baunetz.de/recht). Liegt eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, kann der Bauherr den Planer im Hinblick auf die Grundleistungen auf den Mindestsatz verweisen und im Hinblick auf den Zuschlag auf 20%; damit dürfte der Planer (trotz Erhöhung der Honorartafelwerte) beim Bauen im Bestand in der Regel unterhalb des Honorars liegen, welches er nach alter HOAI 1996 erhalten konnte.
-Für Planer bei raumbildenden Ausbauten gilt Vorstehendes mit der zusätzlichen Besonderheit, dass sie ihren früheren Zuschlag in Höhe von 25% nicht mehr automatisch addieren können, vielmehr nur noch den Zuschlag des Umbaus (§ 35 HOAI 2009), wenn die Voraussetzungen eines Umbaus (vgl. Definition § 2 VI HOAI 2009) vorliegen; es bedarf hierzu mindestens eines leichten Eingriffes in Konstruktion oder Bestand;
-Das Honorar des Planers richte sich gemäß § 6 I HOAI nunmehr im Regelfall ausschließlich nach der Kostenberechnung; Kostenanschlag und Kostenfeststellung sind für die Honorarermittlung irrelevant geworden. Vorstehende Änderungen sollte Planer nunmehr zu tun motivieren, was eigentlich bereits nach alter HOAI zu tun sinnvoll gewesen wäre: keine Kostenermittlung, insbesondere keine Kostenberechnung sollte mehr erstellt werden, ohne dass nicht diese Kostenermittlung Bezug nimmt auf einen auch datumsmäßig definierten Stand der Planung bzw. des Bauprogramms. Wenn Planer in Zukunft teilhaben wollen an den in der Regel höheren anrechenbaren Kosten eines geänderten Bauprogramms, so wird ihnen diese Teilhabe nach diesseitiger Ansicht nur möglich sein, wenn sie eine Änderung des Bauprogramms seit letzter Kostenberechnung nachweisen können. Es sollte also nach diesseitiger Ansicht in Zukunft bei jeder jedenfalls nicht unerheblichen Änderung des Bauprogramms eine Fortschreibung der jeweils dazugehörigen Kostenberechnung erfolgen (z. B. Kosten-berechnung I. Stand Bauprogramm dreigeschossiges Wohn- und Ge-schäftshaus 01.11.2009; Kosten-berechnung II. Stand Bauprogramm viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus 01.01.2010). Sämtliche Leistungen nach Bauprogrammänderung wären dann nach der fortgeschriebenen Kostenberechnung (allerdings wohl unter Zugrundelegung der Preise zum Zeitpunkt der ersten Kostenberechnung) zu ermitteln. Unberührt bleibt hiervon die Abrechnung der ggf. wiederholt erbrachten Grundleistungen.
-Die neue HOAI lässt glücklicherweise das Schriftformerfordernis für zusätzliche besondere Leistungen ersatzlos entfallen; besondere Leistungen können in Zukunft frei und formlos vereinbart werden, fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so kann der Planer eine Honorierung gemäß § 632 BGB verlangen. Seine Beauftragung allerdings muss der Planer nach wie vor nachweisen. Hierzu sollte der Planer ggf. Auftragsbestätigungsschreiben nutzen. Die Auftragsbestätigung könnte ihm gleichzeitig dienen, dem Bauherrn die zusätzliche Vergütung anzukündigen und sich selbst damit auch vor einer Haftung wegen Kostenüberschreitung zu bewahren.
-Mit den tendenziell Bauherrn freundlichen neuen Instrumenten der HOAI Baukostenvereinbarungsmodell gemäß § 6 II sowie Malus-Honorar gemäß § 6 VII sollten Planer vorsichtig umgehen. Die Festlegung von anrechenbaren Kosten entsprechend des Baukostenvereinbarungsmodells in einem Zeitpunkt, in welchem das Bauprogramm kaum festzulegen ist, kann für den Planer zu erheblichem Honorarverlust führen, weil er an steigenden anrechenbaren Kosten möglicherweise nicht partizipiert. Im Hinblick auf das Malus-Honorar ist bisher noch nicht klar, ob die Vorschrift des § 7 VII so ausgelegt werden muss, dass ein Verschulden für die Verwirkung der Vertragsstrafe durch den Planer nicht Voraussetzung ist; mangels eines Verschuldenserfordernisses würde die Vorschrift für Planer ein nicht gerechtfertigtes Risiko darstellen (ggf. sollte nach diesseitiger Ansicht das Verschuldenserfordernis in Verträgen klargestellt werden). Zu beachten ist auch der entfallende Haftpflichtversicherungsschutz.
-Das Erfolgshonorar schließlich könnte sich bei sorgfältiger Handhabung für beide Parteien als ein gewinnbringendes Instrument erweisen. Voraussetzung wäre wohl hier, dass der Planer bereits frühzeitig eine Kostenermittlung als Grundlage für die einvernehmlich festzulegenden Bau-kosten leistet, die in einer Weise seriös und solide ist, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der gefundenen Kosten vollständig vertrauen kann.
-Aufgrund des Wegfalls der Anrechenbarkeit der mitverarbeiteten Bausubstanz gemäß des alten § 10 III a HOAI 1996 müssen sich Planer im Bereich Bauen im Bestand u.U. um die Auskömmlichkeit ihrer Honorar kümmern: sie sollten wirksame Honorarvereinbarungen für Grundleistungen oberhalb des Mindestsatzes sowie wirksame Zuschläge oberhalb des Mindestzuschlages (nun bis 80 %) vereinbaren. Für eine wirksame Vereinbarung eines höheren Satzes als des Mindestsatzes sowie eines höheren Zuschlages als des Mindestzuschlages bedarf es zunächst der Schriftform (zwei Unterschriften und einer Urkunde); für höhere Sätze als den Mindestsatz muss die Schriftform zusätzlich bei Auftragserteilung vorliegen. Hat ein Planer vor schriftlicher Niederlegung des Vertrages bereits Leistungen in nicht unerheblichem Umfange erbracht, spricht häufig vieles dafür, dass die Schriftform nicht bei Auftragserteilung erfolgte (vgl. hierzu im Einzelnen auch die Erläuterungen bei www.baunetz.de/recht). Liegt eine wirksame Honorarvereinbarung nicht vor, kann der Bauherr den Planer im Hinblick auf die Grundleistungen auf den Mindestsatz verweisen und im Hinblick auf den Zuschlag auf 20%; damit dürfte der Planer (trotz Erhöhung der Honorartafelwerte) beim Bauen im Bestand in der Regel unterhalb des Honorars liegen, welches er nach alter HOAI 1996 erhalten konnte.
-Für Planer bei raumbildenden Ausbauten gilt Vorstehendes mit der zusätzlichen Besonderheit, dass sie ihren früheren Zuschlag in Höhe von 25% nicht mehr automatisch addieren können, vielmehr nur noch den Zuschlag des Umbaus (§ 35 HOAI 2009), wenn die Voraussetzungen eines Umbaus (vgl. Definition § 2 VI HOAI 2009) vorliegen; es bedarf hierzu mindestens eines leichten Eingriffes in Konstruktion oder Bestand;
-Das Honorar des Planers richte sich gemäß § 6 I HOAI nunmehr im Regelfall ausschließlich nach der Kostenberechnung; Kostenanschlag und Kostenfeststellung sind für die Honorarermittlung irrelevant geworden. Vorstehende Änderungen sollte Planer nunmehr zu tun motivieren, was eigentlich bereits nach alter HOAI zu tun sinnvoll gewesen wäre: keine Kostenermittlung, insbesondere keine Kostenberechnung sollte mehr erstellt werden, ohne dass nicht diese Kostenermittlung Bezug nimmt auf einen auch datumsmäßig definierten Stand der Planung bzw. des Bauprogramms. Wenn Planer in Zukunft teilhaben wollen an den in der Regel höheren anrechenbaren Kosten eines geänderten Bauprogramms, so wird ihnen diese Teilhabe nach diesseitiger Ansicht nur möglich sein, wenn sie eine Änderung des Bauprogramms seit letzter Kostenberechnung nachweisen können. Es sollte also nach diesseitiger Ansicht in Zukunft bei jeder jedenfalls nicht unerheblichen Änderung des Bauprogramms eine Fortschreibung der jeweils dazugehörigen Kostenberechnung erfolgen (z. B. Kosten-berechnung I. Stand Bauprogramm dreigeschossiges Wohn- und Ge-schäftshaus 01.11.2009; Kosten-berechnung II. Stand Bauprogramm viergeschossiges Wohn- und Geschäftshaus 01.01.2010). Sämtliche Leistungen nach Bauprogrammänderung wären dann nach der fortgeschriebenen Kostenberechnung (allerdings wohl unter Zugrundelegung der Preise zum Zeitpunkt der ersten Kostenberechnung) zu ermitteln. Unberührt bleibt hiervon die Abrechnung der ggf. wiederholt erbrachten Grundleistungen.
-Die neue HOAI lässt glücklicherweise das Schriftformerfordernis für zusätzliche besondere Leistungen ersatzlos entfallen; besondere Leistungen können in Zukunft frei und formlos vereinbart werden, fehlt es an einer Honorarvereinbarung, so kann der Planer eine Honorierung gemäß § 632 BGB verlangen. Seine Beauftragung allerdings muss der Planer nach wie vor nachweisen. Hierzu sollte der Planer ggf. Auftragsbestätigungsschreiben nutzen. Die Auftragsbestätigung könnte ihm gleichzeitig dienen, dem Bauherrn die zusätzliche Vergütung anzukündigen und sich selbst damit auch vor einer Haftung wegen Kostenüberschreitung zu bewahren.
-Mit den tendenziell Bauherrn freundlichen neuen Instrumenten der HOAI Baukostenvereinbarungsmodell gemäß § 6 II sowie Malus-Honorar gemäß § 6 VII sollten Planer vorsichtig umgehen. Die Festlegung von anrechenbaren Kosten entsprechend des Baukostenvereinbarungsmodells in einem Zeitpunkt, in welchem das Bauprogramm kaum festzulegen ist, kann für den Planer zu erheblichem Honorarverlust führen, weil er an steigenden anrechenbaren Kosten möglicherweise nicht partizipiert. Im Hinblick auf das Malus-Honorar ist bisher noch nicht klar, ob die Vorschrift des § 7 VII so ausgelegt werden muss, dass ein Verschulden für die Verwirkung der Vertragsstrafe durch den Planer nicht Voraussetzung ist; mangels eines Verschuldenserfordernisses würde die Vorschrift für Planer ein nicht gerechtfertigtes Risiko darstellen (ggf. sollte nach diesseitiger Ansicht das Verschuldenserfordernis in Verträgen klargestellt werden). Zu beachten ist auch der entfallende Haftpflichtversicherungsschutz.
-Das Erfolgshonorar schließlich könnte sich bei sorgfältiger Handhabung für beide Parteien als ein gewinnbringendes Instrument erweisen. Voraussetzung wäre wohl hier, dass der Planer bereits frühzeitig eine Kostenermittlung als Grundlage für die einvernehmlich festzulegenden Bau-kosten leistet, die in einer Weise seriös und solide ist, dass der Bauherr auf die Richtigkeit der gefundenen Kosten vollständig vertrauen kann.