https://www.baunetz.de/recht/Hilfe_bedeutet_kein_Anerkenntnis__7805648.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Schaufenster in die römische Geschichte
Museumserweiterung in Alzey von Eichler Architekten
Kräutertee in der Kohlemine
Restaurierung und Umnutzung in Taiwan von Divooe Zein Architects
Meister des Schichtens und Stapelns
Neun Projekte zum 70. Geburtstag von Kengo Kuma
Stadt wertschätzen
Film- und Diskussionsreihe in Berlin
Ein Haus für Menschen ohne Obdach
Hild und K in München
Büffeln an der Autobahn
Schule in Marseille von Panorama Architecture
Buchtipp: Brutalistische Nekropole
Chacarita Moderna Buenos Aires
Hilfe bedeutet kein Anerkenntnis!
Bemüht sich ein Architekt nach Fertigstellung eines Bauvorhabens und Abschluss seiner Leistungen um Lösungsmöglichkeiten zur Behebung eines Mangels am Gebäude, so ist allein aus diesem Umstand kein Anerkenntnis herzuleiten, dass die Hilfe geschuldet war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach OLG Koblenz Urteil vom 06.12.2019 , - 3 U 1662/19)
Zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohngebäudes stellt sich das dort verlegte Parkett als zunehmend geschädigt heraus. Der seinerzeit beauftragte Architekt bemüht sich um Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Später nehmen die Bauherren den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch (vgl. Parallelbesprechung). Die Bauherren stützen ihren Anspruch auch auf die Bemühungen des Architekten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Diese Tätigkeit sei als ein Anerkenntnis zu verstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz sieht dies jedoch anders. Eine entsprechende Tätigkeit habe der Architekt aus dem mit den Bauherrn geschlossenen Vertrag nicht geschuldet, er sei entsprechend überobligatorisch tätig geworden. Das Tätigwerden beinhalte auch kein Anerkenntnis, dass die Leistung geschuldet sei.
(nach OLG Koblenz Urteil vom 06.12.2019 , - 3 U 1662/19)
Zwei Jahre nach Fertigstellung eines Wohngebäudes stellt sich das dort verlegte Parkett als zunehmend geschädigt heraus. Der seinerzeit beauftragte Architekt bemüht sich um Lösungsmöglichkeiten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Später nehmen die Bauherren den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch (vgl. Parallelbesprechung). Die Bauherren stützen ihren Anspruch auch auf die Bemühungen des Architekten zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit. Diese Tätigkeit sei als ein Anerkenntnis zu verstehen. Das Oberlandesgericht Koblenz sieht dies jedoch anders. Eine entsprechende Tätigkeit habe der Architekt aus dem mit den Bauherrn geschlossenen Vertrag nicht geschuldet, er sei entsprechend überobligatorisch tätig geworden. Das Tätigwerden beinhalte auch kein Anerkenntnis, dass die Leistung geschuldet sei.
Hinweis
Schön, dass Hilfe auch einmal unbestraft bleibt.
Schön, dass Hilfe auch einmal unbestraft bleibt.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck