https://www.baunetz.de/recht/Hat_der_Architekt_ein_Recht_auf_Bauleitung_der_auch_ihm_zugerechneten_Beseitigung_von_Schaeden_am_Bauwerk__2501695.html
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Hat der Architekt ein Recht auf Bauleitung der auch ihm zugerechneten Beseitigung von Schäden am Bauwerk?
Soweit sich Fehler des Architekten noch nicht im Bauwerk verkörpert haben, steht dem Architekten ein Nachbesserungsrecht zu. Fraglich ist, ob dem Architekten auch dieses Nacherfüllungsrecht für die Bauleitung zusteht, wenn sich ein Planungs- oder Überwachungsfehler bereits als Schaden im Bauwerk verkörpert hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Einzelfall stellt sich die Frage, ob der Architekt ein Nachbesserungsrecht hat.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 10.01.2012 - 11 U 50/10)
Der Architekt erhält den Auftrag zur Erbringung der Vollarchitektur. Nach Fertigstellung des Bauwerks zeigen sich Risse in der Fassade. Der Bauherr verklagt den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung. U. a. macht der Bauherr die Kosten eines die Mangelbeseitigung überwachenden Architekten geltend. Der Architekt wendet ein, dass ihm eine Frist zur Nacherfüllung der Bauüberwachung nicht gesetzt worden sei.
Das Gericht gibt ihm Recht. Der Architekt habe bei einer mangelhaften Bauüberwachung ein Recht auf Nacherfüllung. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich zu, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Das Unterlassen der Überwachung von Mangelbeseitigungsarbeiten kann sich nach Ansicht des Gerichtes nicht bereits im Bauwerk verwirklicht haben. Der Bauherr lasse schließlich die Arbeiten auch noch durchführen, in dem er einen Dritten mit diesen Leistungen beauftragt. Der Bauherr ist daher gehalten, dem Architekten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfolgt das nicht, kann der begehrte Schadensersatz nicht geltend gemacht werden.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 10.01.2012 - 11 U 50/10)
Der Architekt erhält den Auftrag zur Erbringung der Vollarchitektur. Nach Fertigstellung des Bauwerks zeigen sich Risse in der Fassade. Der Bauherr verklagt den Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung. U. a. macht der Bauherr die Kosten eines die Mangelbeseitigung überwachenden Architekten geltend. Der Architekt wendet ein, dass ihm eine Frist zur Nacherfüllung der Bauüberwachung nicht gesetzt worden sei.
Das Gericht gibt ihm Recht. Der Architekt habe bei einer mangelhaften Bauüberwachung ein Recht auf Nacherfüllung. Dieses Recht steht ihm grundsätzlich zu, wenn sich seine mangelhafte Leistung noch nicht im Bauwerk verwirklicht hat. Das Unterlassen der Überwachung von Mangelbeseitigungsarbeiten kann sich nach Ansicht des Gerichtes nicht bereits im Bauwerk verwirklicht haben. Der Bauherr lasse schließlich die Arbeiten auch noch durchführen, in dem er einen Dritten mit diesen Leistungen beauftragt. Der Bauherr ist daher gehalten, dem Architekten eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erfolgt das nicht, kann der begehrte Schadensersatz nicht geltend gemacht werden.
Hinweis
Das Gericht wertet die Frage, wann sich ein Fehler des Architekten im Bauwerk verkörpert. Dabei folgt das Gericht nicht der bisher wohl überwiegenden Ansicht, dernach es genügt, dass sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung oder Bauaufsicht nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003 - 1 U 757/00). Die Entscheidung setzt sich ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes auseinander, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraussetze, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen, wenn sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert haben (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06).
Das Gericht wertet die Frage, wann sich ein Fehler des Architekten im Bauwerk verkörpert. Dabei folgt das Gericht nicht der bisher wohl überwiegenden Ansicht, dernach es genügt, dass sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung oder Bauaufsicht nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.08.2003 - 1 U 757/00). Die Entscheidung setzt sich ausdrücklich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes auseinander, dass der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten grundsätzlich nicht voraussetze, dass diesem Gelegenheit gegeben wurde, die Mängel seiner Planung oder des Bauwerks zu beseitigen, wenn sich Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert haben (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - VII ZR 65/06).
Verweise
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Umfang der Pflichten
Haftung / Nachbesserungsrecht des Planers
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Umfang der Pflichten
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck