https://www.baunetz.de/recht/Hat_der_Architekt_Fachplaner_zu_ueberwachen__3090427.html
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Hat der Architekt Fachplaner zu überwachen?
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hat ein mit der Vollarchitektur beauftragter Architekt im Rahmen seiner Überwachungspflicht (Lph 8) zu prüfen, ob der Sonderfachmann die fachtechnische
Abnahme durchgeführt hat; insbesondere in sensiblen Bereichen des Brandschutzes habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird.
Abnahme durchgeführt hat; insbesondere in sensiblen Bereichen des Brandschutzes habe der Architekt die Bauabläufe so zu koordinieren, dass die dort tätigen Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.11.2011 - 5 U 8/11)
Ein Bauherr hatte zur Errichtung eines Gebäudes unter anderem einen Architekten als auch einen Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung beauftragt. Nach Errichtung stellt sich heraus, dass Mängel an einer Vielzahl von Brandschutzklappen bestehen, die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf rund € 430.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Düsseldorf bestätigt den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten vollständig. Dass der TGA-Planer, der ebenfalls mit Leistungsphase 8 beauftragt war, für den Mangel der Brandschutzklappen verantwortlich ist, enthebe den Architekten nicht seiner Pflicht zur Überwachung und Koordinierung der Leistungen der Sonderfachleute. Dieser Anspruch bestehe eigenständig neben dem Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Fachplaner TGA; beide haften gesamtschuldnerisch.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Architekten schon nach den Regelungen des Leistungsbildes, Leistungsphase 8, die Grundleistungen
-Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
-Abnahme der Bauleistung unter Mitwirkung Anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
zu erbringen habe. Der Architekt habe nicht dargetan, dass er selbst oder der TGA-Planer hinsichtlich der Brandschutzklappen eine technische Abnahme des Einbaus und ihrer Funktionsfähigkeit durchgeführt habe. Dies obwohl es sich um besonders sicherheitsrelevante Bestandteile der Brandschutzvorrichtungen gehandelt habe.
Der Architekt hätte im Rahmen seine Koordinierungspflicht nachprüfen müssen, ob der TGA-Planer tatsächlich seiner Pflicht zur Überwachung und Abnahme der Brandschutzklappen nachgekommen sei. Möge dem Architekten auch das Fachgebiet des Sonderfachmanns eine spezielle Sachkunde fehlen, so habe er gleichwohl die fachtechnische Abnahme dieser Arbeiten, d. h. die Überprüfung der Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel zu koordinieren; er habe die Abnahme oder Teilabnahme der technischen Anlagen entsprechend dem Baufortschritt durch die Fachingenieure zu veranlassen. Der Architekt habe dafür zu sorgen, dass gerade in dem sensiblen Bereich des Brandschutzes die dort tätigen Handwerker durch die Sonderfachleute überwacht und ihre Leistung in technischer Hinsicht geprüft werden. Insbesondere bei Leistungen, die wie die streitgegenständlichen Brandschutzklappen durch den nachfolgenden Bauablauf verdeckt werden, sei es notwendig gewesen, rechtzeitig die Leistungen zu prüfen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 17.11.2011 - 5 U 8/11)
Ein Bauherr hatte zur Errichtung eines Gebäudes unter anderem einen Architekten als auch einen Sonderfachmann für technische Gebäudeausrüstung beauftragt. Nach Errichtung stellt sich heraus, dass Mängel an einer Vielzahl von Brandschutzklappen bestehen, die Mängelbeseitigungskosten belaufen sich auf rund € 430.000,00. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das OLG Düsseldorf bestätigt den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Architekten vollständig. Dass der TGA-Planer, der ebenfalls mit Leistungsphase 8 beauftragt war, für den Mangel der Brandschutzklappen verantwortlich ist, enthebe den Architekten nicht seiner Pflicht zur Überwachung und Koordinierung der Leistungen der Sonderfachleute. Dieser Anspruch bestehe eigenständig neben dem Anspruch des Bauherrn gegenüber dem Fachplaner TGA; beide haften gesamtschuldnerisch.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Architekten schon nach den Regelungen des Leistungsbildes, Leistungsphase 8, die Grundleistungen
-Koordinieren der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten
-Abnahme der Bauleistung unter Mitwirkung Anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln
zu erbringen habe. Der Architekt habe nicht dargetan, dass er selbst oder der TGA-Planer hinsichtlich der Brandschutzklappen eine technische Abnahme des Einbaus und ihrer Funktionsfähigkeit durchgeführt habe. Dies obwohl es sich um besonders sicherheitsrelevante Bestandteile der Brandschutzvorrichtungen gehandelt habe.
Der Architekt hätte im Rahmen seine Koordinierungspflicht nachprüfen müssen, ob der TGA-Planer tatsächlich seiner Pflicht zur Überwachung und Abnahme der Brandschutzklappen nachgekommen sei. Möge dem Architekten auch das Fachgebiet des Sonderfachmanns eine spezielle Sachkunde fehlen, so habe er gleichwohl die fachtechnische Abnahme dieser Arbeiten, d. h. die Überprüfung der Bauarbeiten und Baustoffe auf Mängel zu koordinieren; er habe die Abnahme oder Teilabnahme der technischen Anlagen entsprechend dem Baufortschritt durch die Fachingenieure zu veranlassen. Der Architekt habe dafür zu sorgen, dass gerade in dem sensiblen Bereich des Brandschutzes die dort tätigen Handwerker durch die Sonderfachleute überwacht und ihre Leistung in technischer Hinsicht geprüft werden. Insbesondere bei Leistungen, die wie die streitgegenständlichen Brandschutzklappen durch den nachfolgenden Bauablauf verdeckt werden, sei es notwendig gewesen, rechtzeitig die Leistungen zu prüfen.
Hinweis
Das Urteil dürfte im Ergebnis richtig sein, stützt sich aber in der Begründung auf rechtliche Überlegungen, die zu weit greifen.
Wenn man sich (unter anderem) für die Frage der Leistungspflicht eines Architekten an dem Grundleistungskatalog der HOAI orientiert, weil der zugrunde legenden Vertrag auf diese verweist (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2004), so ergibt sich nach diesseitiger Ansicht keine allgemeine Überwachungspflicht des Architekten betreffend der Leistungen der Fachplaner.
Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 verpflichten den Architekten lediglich zur Überwachung der Bauunternehmer. Die Fachplaner hat der Architekt lediglich zu koordinieren. Koordinieren bedeutet, den Einsatz der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten sowie der ausführenden Unternehmen zeitlich und sachlich so aufeinander abzustimmen, dass diese sich nicht gegenseitig behindern, dass fertig gestellte Teile des Bauwerkes nicht durch Folgearbeiten beschädigt werden und dass die Aufeinanderfolge der verschiedenen Leistungsbereiche (Gewerke) sinnvoll, zeitsparend, insbesondere unter Einhaltung der zeitlichen Fristen und Terminvorgaben sowie ökonomisch derart abläuft, dass das Ziel des Auftraggebers erreicht wird. (Pott/Dalhoff/Kniffka/Rath, HOAI – Onlinekommentar § 15 HOAI alte Fassung, Rdnr. 80). Aus einer Koordinierungspflicht ergibt sich betreffend der Fachplaner keine Überwachungspflicht. Eine Überwachung kann nach diesseitiger Ansicht der Architekt betreffend die Fachplaner auch gar nicht leisten, da der Architekt anderenfalls tatsächlich jederzeit auf der Baustelle anwesend sein müsste.
Nach der oben zitierten weiteren Grundleistung – Abnahme der Bauleistung unter Mitwirkung Anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln – hat der Architekt allerdings zu prüfen, (und insoweit auch in einem Teilabschnitt zu überwachen), ob die Fachplaner eine technische Abnahme der jeweiligen Gewerke durchgeführt haben. Bei Gewerken, die aufgrund des Baufortschritts verdeckt werden, ist eine solche technische Abnahme nach allgemeiner Ansicht rechtzeitlich vor weiterem Baufortschritt durchzuführen (vgl. z. Bsp. OLGOldenburg, Urteil vom 07.07.1999). Dies wäre grundsätzlich Aufgabe des Fachplaners – TGA gewesen, der Architekt hätte hier aber wohl kontrollieren müssen, ob eine entsprechende Abnahme erfolgt ist. Erst dann hätte er den weiteren Baufortschritt – hier Innenausbauarbeiten – freigeben dürfen.
Das Urteil dürfte im Ergebnis richtig sein, stützt sich aber in der Begründung auf rechtliche Überlegungen, die zu weit greifen.
Wenn man sich (unter anderem) für die Frage der Leistungspflicht eines Architekten an dem Grundleistungskatalog der HOAI orientiert, weil der zugrunde legenden Vertrag auf diese verweist (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2004), so ergibt sich nach diesseitiger Ansicht keine allgemeine Überwachungspflicht des Architekten betreffend der Leistungen der Fachplaner.
Die Grundleistungen der Leistungsphase 8 verpflichten den Architekten lediglich zur Überwachung der Bauunternehmer. Die Fachplaner hat der Architekt lediglich zu koordinieren. Koordinieren bedeutet, den Einsatz der an der Objektüberwachung fachlich Beteiligten sowie der ausführenden Unternehmen zeitlich und sachlich so aufeinander abzustimmen, dass diese sich nicht gegenseitig behindern, dass fertig gestellte Teile des Bauwerkes nicht durch Folgearbeiten beschädigt werden und dass die Aufeinanderfolge der verschiedenen Leistungsbereiche (Gewerke) sinnvoll, zeitsparend, insbesondere unter Einhaltung der zeitlichen Fristen und Terminvorgaben sowie ökonomisch derart abläuft, dass das Ziel des Auftraggebers erreicht wird. (Pott/Dalhoff/Kniffka/Rath, HOAI – Onlinekommentar § 15 HOAI alte Fassung, Rdnr. 80). Aus einer Koordinierungspflicht ergibt sich betreffend der Fachplaner keine Überwachungspflicht. Eine Überwachung kann nach diesseitiger Ansicht der Architekt betreffend die Fachplaner auch gar nicht leisten, da der Architekt anderenfalls tatsächlich jederzeit auf der Baustelle anwesend sein müsste.
Nach der oben zitierten weiteren Grundleistung – Abnahme der Bauleistung unter Mitwirkung Anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter unter Feststellung von Mängeln – hat der Architekt allerdings zu prüfen, (und insoweit auch in einem Teilabschnitt zu überwachen), ob die Fachplaner eine technische Abnahme der jeweiligen Gewerke durchgeführt haben. Bei Gewerken, die aufgrund des Baufortschritts verdeckt werden, ist eine solche technische Abnahme nach allgemeiner Ansicht rechtzeitlich vor weiterem Baufortschritt durchzuführen (vgl. z. Bsp. OLGOldenburg, Urteil vom 07.07.1999). Dies wäre grundsätzlich Aufgabe des Fachplaners – TGA gewesen, der Architekt hätte hier aber wohl kontrollieren müssen, ob eine entsprechende Abnahme erfolgt ist. Erst dann hätte er den weiteren Baufortschritt – hier Innenausbauarbeiten – freigeben dürfen.