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Handwerkliche Selbstverständlichkeiten: Wann muss Architekt selbst diese kontrollieren?

Handwerkliche Selbstverständlichkeiten müssen grundsätzlich nicht mit besonderer Aufmerksamkeit in Anwesenheit des Architekten überwacht werden; werden sie allerdings durch den weiteren Baufortschritt verdeckt, so muss der Architekt sie vorher kontrollieren.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Geht aufgrund Baufortschritts die Möglichkeit zur Überwachung verloren, so verpfichtet dies den Architekten zu einer besonderen Kontrolle.
Beispiel
(nach OLG Schleswig , Urt. v. 06.07.1999 - 6 U 699/97 -, BGH, Beschluss vom 23.11.2000 – VII ZR 217/99 – (Revision nicht angenommen))
Einige Zeit nach Fertigstellung eines Neubaus bricht eine in einem Leitungskanal unter dem Fußboden verlegte Warmwasserkupferleitung. Da dies zunächst nicht bemerkt wird, kommt es zu größeren Schäden. Später wird festgestellt, dass Ursache für den Leitungsbruch unzureichende Ausdehnungsmöglichkeit waren. Bei der Verlegung der Rohre war mehrfach gegen die Regeln der Technik verstoßen worden, u. a. waren die Leitungen unzulässigerweise ohne Isolierung an einzelnen Stellen vermörtelt worden. Da der verantwortliche Installateur bereits in Konkurs verfallen war, wurde der Architekt in Haftung genommen. Dieser verteidigt sich mit dem Argument, es handele sich nur um einfache handwerkliche Arbeiten, die er nicht im einzelnen habe überwachen müssen.

Das Gericht folgt der Argumentation des Architekten nicht und gibt der Klage statt. Richtig sei zwar, dass handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht lückenlos überwacht werden müssten. Für solche Arbeiten, bei denen die Mängelfeststellung in Folge des weiteren Baufortschritts später nicht mehr möglich sei, würde allerdings Besonderes gelten. Diese habe der Architekt zu kontrollieren, bevor der weitere Baufortschritt eine Kontrolle verhindere. Die besondere Überprüfung sei auch bei handwerklich einfachen Arbeiten, ja selbst bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten durchzuführen. Hätte der Architekt vorliegend die Leitungen vor dem Verschwinden im Boden überprüft, hätte er jedenfalls die unzureichende Isolierung feststellen können.
Hinweis
Die zunehmende Verschärfung der Rechtsprechung zu den Überwachungspflichten des bauleitenden Architekten führt praktisch zu einer dauernden Anwesenheitspflicht auf der Baustelle. Dies gilt mehr und mehr jedenfalls für die Phase des (erweitereten) Rohbaus, in welcher zunächst sowieso schon Arbeiten anfallen, die bereits von der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig anerkannt wurden, wie z. B.
- Betonbewehrung, Ortbetonarbeiten
- Kellerisolierung
- Verankerung des Dachs

Hinzukommt, dass eine Kontrolle der meisten während der Rohbauphase erstellten Arbeiten auf Grund des Baufortschritts später nicht mehr möglich ist (eben z. B. Rohrverlegungsarbeiten, Drainagearbeiten). Auch hier ist nunmehr jedenfalls eine Kontrolle erfordlich.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck