https://www.baunetz.de/recht/Handeln_auf_eigenes_Risiko_bei_voreiligem_Baubeginn_43622.html
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Handeln auf eigenes Risiko bei voreiligem Baubeginn
Klärt der Architekt den Bauherrn vollständig über die Risiken einer widersprüchlichen Baugenehmigung auf, läßt der Bauherr aber gleichwohl den Bau beginnen, so scheidet eine Haftung des Architekten aus, wenn der Bau später stillgelegt wird.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 25.10.1984 - III ZR 80/83 -, NJW 1985, 1692, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.02.1999 - VII ZR 190/97 -, BauR 1999, 934)
Für eine Bauvorhaben erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine widersprüchliche Baugenehmigung: einerseits wurde eine Grenzbebauung unter Unterschreitung der Mindestabstandsflächen genehmigt, andererseits wurde in der Genehmigung auf die entsprechenden Abstandsflächenvorschriften verwiesen. Nachbarn, die schon zuvor ihre Zustimmung zu der geplanten Bebauung verweigert hatten, legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und erreichten schließlich eine Aufhebung der Baugenehmigung und eine Stillegung des Baus. Der Architekt hatte den Bauherrn zur Zeit der Genehmigung vollständig über die Risiken der widersprüchlichen Genehmigung, eines möglichen Widerspruchs der Nachbarn und dessen Folgen aufgeklärt. Gleichwohl hatte der Bauherr mit der Errichtung des Bauwerks begonnen. Der Bauherr nimmt das Land auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses wendet ein, der Architekt hafte vorangig (vgl. hierzu Haftung / .. / vorrangige Haftung des Architekten).
Das Gericht gibt der Klage dem Grunde nach statt. Das Land könne die Haftung mit dem Hinweis auf die vorrangige Haftung des Archikten nicht abwenden. Der Architekt hafte nicht, da er seinen Aufklärungspflichten vollständig nachgekommen sei. Allerdings sei die Haftung des Landes gemindert infolge eines Mitverschuldens des Bauherrn. Nachdem dieser von dem Architekten über die Risiken der Baugenehmigung aufgeklärt worden sei, habe er kein Vertrauen mehr in die Wirksamkeit der Baugenehmigung setzen dürfen; wenn er gleichwohl mit dem Bau begonnen habe, müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (zu Ermittlung der Höhe des Mitverschuldens wurde der Rechtsstreit in die untere Instanz zurückverwiesen).
(nach BGH , Urt. v. 25.10.1984 - III ZR 80/83 -, NJW 1985, 1692, bestätigt durch BGH, Urt. v. 25.02.1999 - VII ZR 190/97 -, BauR 1999, 934)
Für eine Bauvorhaben erteilte die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine widersprüchliche Baugenehmigung: einerseits wurde eine Grenzbebauung unter Unterschreitung der Mindestabstandsflächen genehmigt, andererseits wurde in der Genehmigung auf die entsprechenden Abstandsflächenvorschriften verwiesen. Nachbarn, die schon zuvor ihre Zustimmung zu der geplanten Bebauung verweigert hatten, legten Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und erreichten schließlich eine Aufhebung der Baugenehmigung und eine Stillegung des Baus. Der Architekt hatte den Bauherrn zur Zeit der Genehmigung vollständig über die Risiken der widersprüchlichen Genehmigung, eines möglichen Widerspruchs der Nachbarn und dessen Folgen aufgeklärt. Gleichwohl hatte der Bauherr mit der Errichtung des Bauwerks begonnen. Der Bauherr nimmt das Land auf Schadensersatz in Anspruch. Dieses wendet ein, der Architekt hafte vorangig (vgl. hierzu Haftung / .. / vorrangige Haftung des Architekten).
Das Gericht gibt der Klage dem Grunde nach statt. Das Land könne die Haftung mit dem Hinweis auf die vorrangige Haftung des Archikten nicht abwenden. Der Architekt hafte nicht, da er seinen Aufklärungspflichten vollständig nachgekommen sei. Allerdings sei die Haftung des Landes gemindert infolge eines Mitverschuldens des Bauherrn. Nachdem dieser von dem Architekten über die Risiken der Baugenehmigung aufgeklärt worden sei, habe er kein Vertrauen mehr in die Wirksamkeit der Baugenehmigung setzen dürfen; wenn er gleichwohl mit dem Bau begonnen habe, müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen (zu Ermittlung der Höhe des Mitverschuldens wurde der Rechtsstreit in die untere Instanz zurückverwiesen).
Hinweis
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Pflicht des Architekten, eine auf Dauer genehmigungsfähige Planung zu erstellen, erhöht und spezifiziert. Unter Berücksichtigung dessen wird sich der Architekt in Zukunft wahrscheinlich nicht nur fragen lassen müssen, ob er den Bauherrn über die Widersprüchlichkeit der Genehmigung aufklärte, sondern auch, ob er die Widersprüchlichkeit durch mangelhafte Planung mitverschuldete.
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren die Anforderungen an die Pflicht des Architekten, eine auf Dauer genehmigungsfähige Planung zu erstellen, erhöht und spezifiziert. Unter Berücksichtigung dessen wird sich der Architekt in Zukunft wahrscheinlich nicht nur fragen lassen müssen, ob er den Bauherrn über die Widersprüchlichkeit der Genehmigung aufklärte, sondern auch, ob er die Widersprüchlichkeit durch mangelhafte Planung mitverschuldete.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / genehmigungsfähige Planung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck